Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: ORF) strahlte am 11. August 2004 um 8.38 Uhr in seinem Hörfunkprogramm "Ö3" folgendes Gespräch zwischen den Moderatoren der Sendung "Ö3-Wecker" aus: "HR Bitte, heute 20:15 Uhr, ORF 1; 'Traffic - DZ Toller Film! HR - die Macht des Kartells'. Topthriller mit Michael Douglas, Catherine Zeta-Jones, DZ Benicio Del Toro, der dafür auch einen Oscar bekommen hat! HR ... und 4 Oscars - MW ... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/02 Rundfunk
Norm: EMRK Art10 Abs2ORF-G §13 Abs9
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw auf
Rundfunkfreiheit durch Feststellung eines Verstoßes des ORF gegen das
Verbot der Bewerbung von Fernsehprogrammen in Hörfunkprogrammen
(cross-promotion) durch die Aussagen eines Moderators der Sendung
"Ö3-Wecker" im Zusammenhang mit einem im Abendprogramm von ORF 1
auszustrahlenden Film ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Bundeskommunikationssenat einer gegen den Österreichischen Rundfunk (in der Folge: ORF) gerichteten Beschwerde eines in Österreich niedergelassenen Hörfunkveranstalters Folge und stellte fest, daß der ORF dadurch gegen §13 Abs9 ORF-G verstoßen habe, daß er am 25. März 2002 um ca. 23 Uhr im Programm ORF 1 den TV-Spot "Toni, der Lehrbub" gesendet hat. Im Übrigen wies der Bundeskommunikationssenat die Beschwerde a... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/02 Rundfunk
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEMRK Art10EMRK Art10 Abs2ORF-G §13 Abs9PrivatfernsehG (PrTV-G) §11PrivatfernsehG (PrTV-G) §2, §4KartellG 1988 §34, §35UWG §1
Leitsatz: Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des
Gleichheitsrechtes durch das Verbot der Bewerbung von Radioprogrammen
des ORF im Fernsehen - "cross promotion"; geeignete Maßnahme zum
Schutz privater Mit... mehr lesen...