Begründung: Die Klägerin betreibt ein regionales Hörfunkprogramm für das Versorgungsgebiet Vorarlberg, der Beklagte als Stiftung des öffentlichen Rechts ua das bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramm „Radio Vorarlberg" sowie das österreichweit empfangbare Fernsehprogramm ORF 2. In diesem Fernsehprogramm wird täglich gegen 18:57 Uhr auf regionale, von den einzelnen Landesstudios des Beklagten gestaltete, Sendungen „umgeschaltet", darunter die um 19 Uhr beginnende und in Vorarlberg... mehr lesen...
Norm: ORF-G §13 Abs9
Rechtssatz: Maßgebend für die Abgrenzung zwischen zulässigen Ankündigungen in Gestalt neutral gehaltener Informationen über einzelne Sendungsinhalte und nach § 13 Abs 9 ORF-G unzulässigen, weil werblich gestalteten, Ankündigungen (einschließlich typischer „Imagewerbung") ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Gestaltungselemente der werbende Inhalt oder der informative und redaktionelle Inhalt im Vordergrund stehen. ... mehr lesen...