RS OGH 2008/8/26 4Ob105/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

ORF-G §13 Abs9

Rechtssatz

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen zulässigen Ankündigungen in Gestalt neutral gehaltener Informationen über einzelne Sendungsinhalte und nach § 13 Abs 9 ORF-G unzulässigen, weil werblich gestalteten, Ankündigungen (einschließlich typischer „Imagewerbung") ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Gestaltungselemente der werbende Inhalt oder der informative und redaktionelle Inhalt im Vordergrund stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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