Mit dem angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid vom 26.03.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie F weiterhin bis zum 26.03.2009 erteilt. Es wurde ihm jedoch die Lenkberechtigung für die Klasse E gestrichen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung, welche sich lediglich gegen die Streichung des E-Führerscheines richtet, brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass bei i... mehr lesen...