Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wegen der Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 VVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wegen ... mehr lesen...