Entscheidungsdatum
27.07.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1aText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wegen der Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 VVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wegen der Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 4, VVG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wurde Folgendes ausgesprochen:
„Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.06.2020, xxx, angedrohte Ersatzvornahme (Beseitigung der Betonfundamente der Liftstützen, der Talstation und des Dieseltanks im Kellergeschoß der Talstation und ordnungsgemäße Entsorgung sowie Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend dem ursprünglichen Zustand) auf den Grundstücken Nr. xxx (Talstation), xxx (Stützen 7-8), xxx (Stützen 1-2), xxx (Stützen 3-4) und xxx (Stützen 5-6), je KG xxx, auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten (durch ein behördlich beauftragtes Unternehmen)
angeordnet.
Hinweis:
Der Verpflichtete wird darauf aufmerksam gemacht, dass ihn im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht trifft, weshalb eine zwischenzeitlich allenfalls selbst durchgeführte oder veranlasste Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft xxx als Vollstreckungsbehörde mitgeteilt werden sollte.
Gleichzeitig wird Herrn xxx, xxx, xxx der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag in Höhe von € 28.000,00 durch ÜBERWEISUNG mit dem beiliegenden Zahlschein oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bezirkskasse) durch BARZAHLUNG oder mittels EUROCHEQUEKARTE mit Bankomatfunktion zu begleichen.“
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 08.10.2013, Zahl: xxx, verpflichtet worden sei, die Schlepplifte „xxx“, „xxx“und „xxx“ in der KG xxx unter Einhaltung der im Bescheid angeführten Maßnahmen und Auflagen zu den jeweils angeführten Terminen bis spätestens 31.12.2015 abzutragen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht vollständig nachgekommen sei, sei ihm mehrmals die Ersatzvornahme angedroht worden. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Leistung trotz Setzung einer Nachfrist nicht vollständig nachgekommen sei, sei eine Kostenschätzung erstellt worden. Die Kostenschätzung habe eine Summe von EUR 28.800 ergeben. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Waldhütte auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2021, Zahl: xxx, abgewiesen worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bescheid nicht an ihn selbst gerichtet sei, sondern lediglich im Betreff sein Name erwähnt werde. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (KLVwG-2358-2359/5/2021) werde er Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ersuche der Beschwerdeführer die Anordnung einer Ersatzvornahme zu verschieben bzw. Ruhen zu lassen. Er könne die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahmen nicht leisten. Er bezieht eine Rente von EUR 984,42 monatlich und sei sorgepflichtig für seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer begehrt eine mündliche Verhandlung und in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und führt aus, dass sich aus den Spruchpunkten ergebe, dass der Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet sei. Dass eine Beschwerde betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme keine aufschiebende Wirkung habe und dass der Schutz des notdürftigen Unterhalts nicht bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides zu prüfen sei.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Mit Bescheid des Kärntner Landeshauptmannes vom 08.10.2013, Zahl: xxx, wurde Folgendes ausgesprochen:
„I.
Der Landeshauptmann von Kärnten stellt fest, dass der Betrieb der Schlepplifte „xxx“, „xxx“ und „xxx“ des Herrn xxx gänzlich und dauernd eingestellt ist und hiermit die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Schlepplifte „xxx“, „xxx“ und „xxx“ in der KG xxx gemäß § 110 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl I Nr. 103/2003, idgF erloschen ist. Der Landeshauptmann von Kärnten stellt fest, dass der Betrieb der Schlepplifte „xxx“, „xxx“ und „xxx“ des Herrn xxx gänzlich und dauernd eingestellt ist und hiermit die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Schlepplifte „xxx“, „xxx“ und „xxx“ in der KG xxx gemäß Paragraph 110, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, idgF erloschen ist.
II.römisch II.
Gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003, BGBI I Nr. 103/2003, idgF, entscheidet der Landeshauptmann von Kärnten als gemäß § 13 Abs 2 Seilbahngesetz 2003, BGBI I Nr 103/2003, idgF, für Abtragungsverfahren zuständige Seilbahnbehörde, dass die Schlepplifte „xxx“, „xxx“ und „xxx“ in der KG xxx von Herrn xxx, wohnhaft xxx, xxx, unter Einhaltung der in der als integrierender Bestandteil des Bescheides geltenden Verhandlungsschrift vom 24.09.2013, Zahl: xxx, unter Punkt A. und B. angeführten Maßnahmen und Auflagen zu den jeweils angeführten Terminen wie folgt abzutragen sind: Gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003, BGBI römisch eins Nr. 103/2003, idgF, entscheidet der Landeshauptmann von Kärnten als gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003, BGBI römisch eins Nr 103/2003, idgF, für Abtragungsverfahren zuständige Seilbahnbehörde, dass die Schlepplifte „xxx“, „xxx“ und „xxx“ in der KG xxx von Herrn xxx, wohnhaft xxx, xxx, unter Einhaltung der in der als integrierender Bestandteil des Bescheides geltenden Verhandlungsschrift vom 24.09.2013, Zahl: xxx, unter Punkt A. und B. angeführten Maßnahmen und Auflagen zu den jeweils angeführten Terminen wie folgt abzutragen sind:
Schlepplift „xxx“:
Hochbautechnik:
1. Die gesamte Liftanlage (Antrieb- und Spannstation sowie Stützenkonstruktio-nen) einschließlich des Talstationsgebäudes ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen von einem hierzu befugten Unternehmen fachgerecht abzutragen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Abtragung und Entsorgung ist der Behörde schriftlich vorzulegen. Termin: bis spätestens 31.12.2014 (ausgenommen Fundamente)
Sollte das Talstationsgebäude einer widmungskonformen Nachnutzung zuge-führt werden, so ist der Seilbahnbehörde bis spätestens 30.06.2014 nachzu-weisen, dass die Nachnutzung dem Flächenwidmungsplan entspricht und nach den Verwaltungsbestimmungen zulässig ist. Die für diese Nutzung erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligungen wie z.B. naturschutzrechtliche Bewilligung, sind der Seilbahnbehörde bis zum 30.09.2014 vorzulegen.
2. Sämtliche Fundamente (von Stützen und Stationsgebäuden) sind vollständig oder mind. 40 cm unter Geländeniveau von einem hierzu befugten Unternehmen abzutragen, das Abbruchmaterial zu entsorgen und den betroffenen Bereich entsprechend dem ursprünglichen Zustand mit geeignetem Humusmaterial wieder auf Geländeniveau aufzufüllen wobei eine Begrünung im Waldbereich nicht erforderlich ist. Die fachgerechte Durchführung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen. Termin: bis spätestens 31.12.2015
3. Die Abtragungsarbeiten haben im Einvernehmen mit den Grundstückseigen-tümern zu erfolgen.
4. Aus Sicherheitsgründen sind sämtliche Trag- und Spannseile sowie jene Teile des Streckenüberwachungsseiles, die bereits am Boden liegend sind, innerhalb kurzer Zeit abzutragen. Termin: bis spätestens 30.11.2013
Sicherheitstechnik:
5. Vor der Entfernung des doppelwandigen Lagerbehälters aus dem Unterge-schoß der Antriebstation des Schleppliftes „xxx“ ist der Lagerbehälter und sind die produktführenden Leitungen zu entleeren. Termin: bis spätestens 31.12.2014
6. Die Anschlussleitungen zum doppelwandigen Lagerbehälter sind zu entfernen und mit Blindverschlüssen zu versehen, damit ein Transport gefahrlos möglich ist. Termin: bis spätestens 31.12.2014
7. Die Spann- und Förderseile sind fachgerecht abzubauen und von den Antrieb-stationen, Umlenkstationen sowie Stützen zu entfernen. Termin: bis spätestens 30.11.2013
8. Die angebrachten Ölsperren im Bereich der Talstation sind zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Termin: bis spätestens 31.12.2014
Fachlicher Naturschutz:
9. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es aus Gründen des Landschaftsschutzes erforderlich, dass grundsätzlich sämtliche noch vorhandenen Anlagenteile vollständig abgetragen werden und diese sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
10. Sämtliche Materialien und Abfälle im Bereich der Lifthäuschen sind zur Gänze zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Termin: bis spätestens 31.12.2014
11. Die Betonfundamente sind entweder vollständig zu entfernen oder zumindest bis auf eine Tiefe von mindestens 40 cm unter Geländeoberkante abzutragen. Die anfallenden Betonteile sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Termin: bis spätestens 31.12.2015
12. Die von den Abtragungsarbeiten betroffenen Waldflächen sind nach Durchführung der Arbeiten entsprechend dem ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen. Eine Begrünung ist auf Waldflächen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erforderlich. Termin: bis spätestens 31.12.2015
Schlepplift „xxx“:
…
Schlepplift „xxx“:
…
Über den Vollzug der Maßnahmen und Auflagen ist dem Landeshauptmann von Kärnten jeweils schriftlich, unter Angabe der Art und Weise der Erfüllung zu den angeführten Terminen zu berichten.“
Mit Schreiben vom 02.03.2017, Zahl: xxx teilt der Sachverständige mit, dass bei einer Überprüfung vor Ort am 09.02.2017 festgestellt werden konnte, dass der Schlepplift „xxx“ und der xxx“ zur Gänze abgetragen wurden. Der Schlepplift „xxx“ wurde bis dato nur teilweise abgetragen. Zu beseitigen sind noch die Tal- und Bergstation sowie die Betonfundamente der Liftstützen.
Über Ersuchen des Landeshauptmannes von Kärnten wurde seitens der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.03.2017 Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt vorgehalten und ihm die Ersatzvornahme angedroht, wenn er der Verpflichtung nicht bis 30.09.2017 nachkommt.
Bei einer weiteren Überprüfung vor Ort am 02. und 06.11.2017 konnte festgestellt werden, dass der Schlepplift „xxx“ noch nicht zur Gänze abgetragen wurde. Die Bergstation wurde vollständig beseitigt. Bei der Talstation wurde lediglich die Dachkonstruktion größtenteils abgetragen und entsorgt. Ansonsten sind noch die Betonfundamente der Liftstützen abzutragen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmanschaft xxx vom 25.06.2020, Zahl: xxx, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 30.09.2020 gesetzt, um die vorhandenen Teile des Schlepplifts „xxx“ zu beseitigen und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen - veranlasst werden wird, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemanden anderen erbracht wird.
Eine Überprüfung am 17.12.2020 vor Ort hat neuerlich ergeben, dass die Talstation sowie die Betonfundamente der Liftstützen des seinerzeitigen Schlepplifts „xxx“ nicht abgetragen wurden.
Am 18.02.2021 beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Umbau der bestehenden Liftstation des ehemaligen Schlepplifts “xxx“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in eine Waldhütte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2021, Zahl: xxx abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.03.2022, Zahl: KLVwG-2358-2359/5/2021, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision oder ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht eingelangt.
Seitens des Amtssachverständigen wurde eine Kostenschätzung durchgeführt für eine Ersatzvornahme und kam dieser zu folgenden Ergebnissen:
„Position 1
- Entfernung und Entsorgung des Dieseltanks aus dem Keller der Talstation und Abtrag der noch zum Teil bestehenden Stahlkonstruktion des Liftantriebes an der Talstation
- Materialprüfung auf Schadstoffe
- Abtragen der Talstation (EG – Mantelbeton, KG-Decke – Fertigteildecke aus Stahlbeton, KG-Wände – aus Stahlbeton) bis 40 cm unter Geländeniveau
- Auffüllen des von Abbruch betroffenen Geländebereiches entsprechend dem ursprünglichen Zustand mit geeignetem Humusmaterial und entsprechender Begrünung (Graseinsaat)
- Abtragen sämtlicher Betonfundamente der Liftstützen bis 40 cm unter anschließendem Gelände, sowie Wiederauffüllung auf Geländeniveau mit geeignetem Humusmaterial
(an aller Arbeit, Material und Geräte)
Pauschale € 15.000,00
+20 % MWSt € 3.000,00
Summe € 18.000,00
=========
Position 2
- Laden und Verführen des anfallenden Betonaufbruches von allen Betonfundamenten der Liftstützen und der Talstation zur ordnungsgemäßen Entsorgung auf bewilligter Deponie
(an aller Arbeit, Material und Geräte)
Pauschale € 9.000,00
+20 % MWSt € 1.800,00
Summe € 10.800,00
=========
Gesamtsumme – Positionen 1 und 2
inkl. MWSt € 28.000,00“
==========
Diese Kostenschätzung wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 01.12.2021 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin verweist der Beschwerdeführer auf seine prekäre Einkommenssituation und, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung anhängig ist.
Der Beschwerdeführer begehrt auch eine Umwidmung seiner Flächen; die Marktgemeinde xxx nimmt dies als Anregung auf, führt jedoch aus, dass eine Änderung der Flächenwidmung ausgeschlossen ist, da diese nicht dem öffentlichen Interesse entspreche (Schreiben vom 11.02.2022).
In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, welcher im Betreff und in der Zustellverfügung den Beschwerdeführer mit Name und Anschrift nennt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 08.10.2013 aufgetragen wurde, die Schlepplifte „xxx“, xxx“ und xxx“ in der KG xxx abzutragen und ergibt sich aus dieser Anordnung, dass die gesamte Liftanlage einschließlich des Talstationsgebäudes abzutragen und entsprechend zu entsorgen ist. In diesen Bescheid wird zudem detailliert ausgeführt, wie die Abtragung zu erfolgen hat und welche Maßnahmen zu setzen sind. Dieser Titelbescheid ist ausreichend bestimmt und in Rechtskraft erwachsen.
Das Beweisverfahren hat auch klar anhand zahlreicher Ortsaugenscheine ergeben, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung betreffend den Schlepplift „xxx“ bislang nicht zur Gänze nachgekommen ist, und wurde ihm auch die Ersatzvornahme mehrmals angedroht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der Schlepplift „xxx“ noch nicht zur Gänze abgetragen ist.
Seitens des Amtssachverständigen wurde auch eine Kostenschätzung für die Abtragung der noch bestehenden Teile des Schleppliftes durchgeführt, welcher der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Diese Kostenschätzung ist fachlich fundierte, nachvollziehbar und in sich schlüssig; es besteht daher kein Grund, diese anzuzweifeln.
Das Begehren des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Talstation des Schleppliftes „xxx“ ist bereits rechtskräftig abgehandelt und wurde seinem Begehren nicht Rechnung getragen.
IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl 53/1991 idF BGBl I 14/2022, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2022,, lautet wie folgt:
§ 1a.Paragraph eins a,
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1.
wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2.
wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 2Paragraph 2,
(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4.Paragraph 4,
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.10.2013 verpflichtet wurde, den Schlepplift „xxx“ abzutragen. In diesen Bescheid wird zudem detailliert ausgeführt, wie die Abtragung zu erfolgen hat und welche Maßnahmen zu setzen sind. Dieser Titelbescheid ist ausreichend bestimmt und in Rechtskraft erwachsen.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag trotz mehrmaligen Aufforderungen und Fristsetzungen nicht zur Gänze nachgekommen ist.
Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zu gehöriger Zeit nachgekommen ist, kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG§ 4 VVG - 01.02.1991 bis ...§ 4 VVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gleichzeitig kann auch die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen werden (§ 4 Abs. 2 VVG).Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zu gehöriger Zeit nachgekommen ist, kann die mangelnde Leistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG§ 4 VVG - 01.02.1991 bis ...§ 4 VVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gleichzeitig kann auch die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen werden (Paragraph 4, Absatz 2, VVG).
1. Zum Einwand, dass der angefochtene Bescheid nicht an den Beschwerdeführer adressiert sei:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).
Aus der Zustellverfügung ergibt sich ganz klar, dass der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Zudem ergibt sich dies auch aus dem Betreff. Im Spruchpunkt II wird der Name und die Anschrift des Beschwerdeführers zudem genannt.Aus der Zustellverfügung ergibt sich ganz klar, dass der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Zudem ergibt sich dies auch aus dem Betreff. Im Spruchpunkt römisch II wird der Name und die Anschrift des Beschwerdeführers zudem genannt.
Es gibt daher keinen Zweifel bei der Feststellung der Identität des Bescheidadressaten und ist dies der Beschwerdeführer.
2. Zum Einwand, dass eine Revision im naturschutzrechtlichen Verfahren anhängig gemacht werde:
Dazu ist auszuführen, dass ein solches Anbringen beim Landesverwaltungsgericht nicht eingelangt ist und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Es ist daher eine Nutzung der Liftanlage für andere Zwecke nicht denkbar.
3. Allgemeines zur Unzulässigkeit der Vollstreckung
Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.03.2022, Ra 2021/05/0113) dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam war oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen hätte dürfen (vgl. zu allem VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, mwN).Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.03.2022, Ra 2021/05/0113) dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam war oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen hätte dürfen vergleiche zu allem VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, mwN).
All diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Vollstreckung unzulässig wäre.
4. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er in seiner Existenz gefährdet sei:
Bei einem Kostenvorauszahlungsantrag handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06//0224; 06.06.1989, 84/05/0035) um die Schaffung eines Exekutionstitels, nicht jedoch um die Vollstreckung eines solchen, weshalb die Frage der Gefährdung des Unterhaltes dabei gemäß § 2 Abs. 2 VVG noch nicht zu prüfen ist. Nach diesem Erkenntnis sind Vollstreckungsverfügungen nur die Verfügungen der Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Der Kostenvorauszahlungsauftrag fällt nicht in dieses Stadium des Vollstreckungsverfahrens. Weiters kommt § 2 Abs. 2 VVG seinem Wortlaut entsprechend nur dann zur Anwendung, wenn es um die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen geht. Bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages geht es nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels.Bei einem Kostenvorauszahlungsantrag handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/06//0224; 06.06.1989, 84/05/0035) um die Schaffung eines Exekutionstitels, nicht jedoch um die Vollstreckung eines solchen, weshalb die Frage der Gefährdung des Unterhaltes dabei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, VVG noch nicht zu prüfen ist. Nach diesem Erkenntnis sind Vollstreckungsverfügungen nur die Verfügungen der Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Der Kostenvorauszahlungsauftrag fällt nicht in dieses Stadium des Vollstreckungsverfahrens. Weiters kommt Paragraph 2, Absatz 2, VVG seinem Wortlaut entsprechend nur dann zur Anwendung, wenn es um die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen geht. Bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages geht es nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels.
Wenn der Beschwerdeführer das Schonungsprinzip anspricht, ist dazu auszuführen, dass sich das Schonungsprinzip gemäß § 2 Abs. 1 VVG immer nur auf die Auswahl der Zwangsmittel bezieht, es kann aber nicht dazu herangezogen werden, eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können (VwGH 17.01.1997, 96/07/0231). Das Schonungsprinzip betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag wird danach dann verletzt, wenn ein Kostenvorschuss vorgeschrieben wird, der nicht der Höhe der für die Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlichen Kosten entspricht. Die wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Beschwerdeführer bringen könne, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenvorauszahlungsauftrag, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen.Wenn der Beschwerdeführer das Schonungsprinzip anspricht, ist dazu auszuführen, dass sich das Schonungsprinzip gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG immer nur auf die Auswahl der Zwangsmittel bezieht, es kann aber nicht dazu herangezogen werden, eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können (VwGH 17.01.1997, 96/07/0231). Das Schonungsprinzip betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag wird danach dann verletzt, wenn ein Kostenvorschuss vorgeschrieben wird, der nicht der Höhe der für die Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlichen Kosten entspricht. Die wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Beschwerdeführer bringen könne, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenvorauszahlungsauftrag, weil auch das im Paragraph 2, VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen.
Dass der Kostenvorschuss nicht der Höhe der für die Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlichen Kosten entspricht, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was darauf hinweisen würde. Vielmehr erscheinen die aufgezeigten Kosten als durchaus plausibel.
Es greift daher auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich), klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. auch VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Art. 6 EMRK als auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich), klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient vergleiche auch VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Artikel 6, EMRK als auch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,).
Schlagworte
Seilbahnrecht, Verwaltungsvollstreckung, Anordnung der Ersatzvornahme, Kostenvorauszahlungsauftrag, Abtragung, SchleppliftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.891.3.2022Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024