Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid wurde der der beschwerdeführenden Partei ("bP") ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde der bP gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für ... mehr lesen...