TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 L515 2206670-1

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Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VVG §2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1

Spruch

L515 2206670-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gem. § 8a VwGVG

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird gemäß § 13 (1) VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der der beschwerdeführenden Partei ("bP") ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde der bP gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde ("bB") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gem. § 53 FPG wurde wegen der außer Zweifel stehenden Delinquenz der bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.

Nachdem die bP gegen Spruchpunkt VI (Einreisverbot) eine Beschwerde einbrachte, legte das BFA die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Ebenso brachte die bP einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein.

Das BFA wurde vom Einlangen der Beschwerdevorlage verständigt.

Da gegen die Spruchpunkte I- V keine Beschwerde eingebracht wurden, erwuchsen diese in Rechtskraft, weshalb im gegenständlichen Fall keine Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe

§ 8a VwGVG lautet:

Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

§ 52 BFA-VG lautet:

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht und ist gem. § 52 BFA-VG ein Rechtsberater zu bestellen, welcher die bP auf Verlangen im Verfahren, ausgenommen der Entscheidung gem. § 53 FPG, vor dem ho. Gericht zu beraten und auf Verlangen zu vertreten hat.

Es ist daher davon auszugehen, dass die bP im Umfang der Beschwerde vom Rechtsberater nicht zu beraten und zu vertreten ist, zumal Verfahren gem. § 53 FPG vom Umfang der Rechtsberatung gem. § 52 BFA-VG ausdrücklich ausgenommen ist. Hieraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass der bP Verfahrenshilfe zu gewähren ist.

Verfahrenshilfe gem. § 8a Abs. 1 VwGVG ist weiters nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Zur ersten Voraussetzung wird Folgendes erwogen:

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht und es ist darauf hinzuweisen, dass die bP ihre Fähigkeiten im Verkehr mit der belangten Behörde und dem ho. Gericht speziell, sowie mit Asyl- und Fremdenbehörden allgemein bereits wiederholt unter Beweis stellte, indem sie bereits 2016 bei der bB auftrat und auch in 5 weiteren Ländern der Europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz stellte (AS 50), sowie die verschiedenen Aspekte des aktuellen Bescheides erfasste und differenziert darauf reagierte. Sie brachte gerade zu jenem Teil des Bescheides, in dem ihr kein Rechtsberater zur Verfügung steht, eine umfangreiche Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein, welche sämtlichen Formvorschriften entspricht und in welcher sich auch eine individuelle und differenziert ausformulierte Begründung befindet. Ebenso geht aus der Begründung der Beschwerde hervor, dass sie sichtlich in Kenntnis der relevanten rechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist und zeigt sich weiters, dass die logistisch in der Lage ist, eine in Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation zur Unterstützung bzw. Vertretung im Verfahren heranzuziehen.

Abgesehen vom Umstand, dass der Antragsteller den Ausführungen der belangten Behörde bereits ohne anwaltliche Hilfe im bereits beschriebenen Umfang entgegentrat, ist festzuhalten, dass es, um der strittigen Materien entgegentreten zu können, es auch bei abstrakter Betrachtung keiner anwaltlichen Hilfe bedürfte. Um sich im Beschwerdeverfahren substantiiert artikulieren zu können, bedarf es keiner weiteren juristischen Fähigkeiten, zumal bereits eine entsprechend detaillierte Beschwerde eingebracht wurde, in welcher die bP breits umfassend rechtlich zum angefochtenen Bescheid Stellung bezog. Für das weitere Beschwerdeverfahren bedarf es keiner herausragenden juristischen Kenntnisse, zumal sich -falls überhauptnoch allenfalls Tatsachenfragen stellen können. Dass der Antragsteller über jenen analytischen Verstand verfügt, um bei der Klärung von allfälligen offenen Tatsachenfragen mitzuwirken, hat er durch die Begründung der Beschwerden bereits unter Beweis gestellt.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der genannten Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Soweit die bP die Verpflichtung zur Einbringung der Pauschalgebühr gem. § 2 BuLVwG-EGebV thematisiert ist festzuhalten, dass es sich hierbei im gegenständlichen Fall um einen dermaßen verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittellosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, zumal hier etwa auch an die Vereinbarung einer Stundung oder einer Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde zu denken ist. Auch kann kein Rechtsschutzdefizit im Falle der nicht sofortigen Erbringung der Gebühr erblicht werden, weil die Behandlung des Anbringens nicht von der Entrichtung der Pauschalgebühr gem. § 2 BuLVwG-EGebV abhängt und bei deren Einforderung durch die Abgabenbehörde ebenfalls auf den notwendigen Unterhalt des Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.

Die oa. Ausführungen gelten auch in Bezug auf allfällige Kosten gem. § 53 BFA-VG, auch hier ist im Rahmen der Vollstreckung auf den notwendigen Unterhalt (vgl. § 2 Abs. 2 VVG) zu achten.

Weiters stehtes der bP frei, im Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts einen neuen Antrag gem. § 8a VwGVG zustellen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

2. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufscheibenden Wirkung

Da die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG, sowie der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Spruchteil bereits in Rechtskraft erwuchs, stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage der Prognoseentscheidung des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht mehr.

Die Beschwerde bezieht sich lediglich auf den bescheidmäßigen Abspruch gem. § 53 FPG und ist daher die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nach den Spezialnormen des § 16 - 18 BFA-VG, welche ua. die aufschiebende Wirkung der Rückkehrentscheidung in den dort genannten speziellen Fällen in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG regeln, sondern ist die Frage der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall nach der allgemeinen Norm des § 13 VwGVG zu beantworten.

Da der Beschwerde somit gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt und diese gem. Abs. 2 leg. cit. von der bB nicht aberkannt wurde, kommt der Beschwerde somit ex lege aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes bzw. der weiteren höchst- und europarechtlichen Judikatur ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 8a, 14 VwGVG bzw. zu vergleichbaren Bestimmungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen als dermaßen eindeutig vor, dass keine anderslautende als die hier getroffene Auslegung in Frage kommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bedarfsprüfung, ex lege - Wirkung,
Pauschalgebühren, Verfahrenshilfeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2206670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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