IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des Herrn D. V., vom 08.06.2017, gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 06.06.2017, Zl. ED 12/070272/17, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid über die Pfändungsgebühr mit der Maßnahme bestätigt, dass als Rech... mehr lesen...