Entscheidungsdatum
22.09.2017Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des Herrn D. V., vom 08.06.2017, gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 06.06.2017, Zl. ED 12/070272/17,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid über die Pfändungsgebühr mit der Maßnahme bestätigt, dass als Rechtsgrundlage § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Abgabenexekutionsverordnung – AbgEO heranzuziehen sind.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 10.02.2017, Zl. MA 67-RV-11... , verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 92 Euro (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ am 15.12.2016 von 03:55 bis 03:57 Uhr in Wien, C.-straße Nähe Baum Nr. …, abgestellt hatte. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäß der im Verwaltungsstrafakt zur Zahl MA 67-RV-11... in Kopie einliegenden postamtlichen Übernahmebestätigung durch Hinterlegung am 21.02.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und von ihm am 01.03.2017 persönlich behoben. Mangels Erhebung eines Einspruchs war das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch die an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vom 10.02.2017 mit Ablauf des 07.03.2017 rechtskräftig beendet.
Mit (ebenfalls nicht verfahrensgegenständlicher) Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.03.2017, Zahlungsreferenz ..., Kundennummer ... wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 92 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt. Die am 03.04.2017 zur Post gegebene Vollstreckungsverfügung blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft, sodass diese ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.
Mit Zahlungsaufforderung vom 06.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf Grund des „umseitigen“ Rückstandsausweises Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eingeleitet und die Durchführung der zwangsweisen Einhebung von 102 Euro (inklusive der mit beiliegendem Bescheid vorgeschriebenen Pfändungsgebühr) angeordnet worden seien. Um ihm schärfere Vollstreckungsschritte und Kosten zu ersparen, habe er die Möglichkeit, den Gesamtrückstand innerhalb einer Woche bankspesenfrei und schuldbefreiend bei der Stadtkasse seiner Wahl zu bezahlen. Die Einzahlung könne auch mit dem beiliegenden Zahlschein erfolgen.
Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsaufforderung kein Bescheid sei und daher dagegen auch kein Rechtsmittel zulässig sei.
Im Rückstandsausweis, datiert mit 18.05.2017, war Folgendes angegeben:
„Strafart: Verkehrsstrafen
Vollstreckbare Strafverfügung der MA 67 vom 10.02.2017 zu Zahl: MA 67-RV- 11...
Datum der Rechtskraft: 08.03.2017
Rückstand für C.-straße, Wien, Übertr. Gem. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 am 15.12.2016, KFZ: W-…
Tatzeit: 15.12.2016
Strafhöhe: Euro: 92,00“
Die belangte Behörde übermittelte, gemeinsam mit obgenannter Zahlungsaufforderung vom 06.06.2017 den angefochtenen Pfändungsgebührenbescheid vom 06.06.2017, welcher nachstehenden Spruch enthält:
„Die mit Beginn der Amtshandlung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens fällig gewordene Pfändungsgebühr beträgt
Euro 10,00
und wird Ihnen für folgende vollstreckbare Rückstände vorgeschrieben
Aktenzahl: Kontonummer: ED 12/070272/17 926959507
Rückstandsausweise siehe Rückseite der beiliegenden Zahlungsaufforderung.
Rechtsgrundlage: § 11 VVG in Verbindung mit § 26 Abg. EO“
Innerhalb offener Beschwerdefrist, konkret mit der am 08.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, brachte der Beschwerdeführer, bezugnehmend auf die GZ ED 12/070272/17, folgende Beschwerde ein:
„Lieber Herr […]
Ich schreibe Ihnen wegen der Verkehrsstrafe für C.-strasse Wien.
Es handelt sich um ein Missverständnis, am 15.12.16 als mich die Polizei notiert und vorbei gefahren ist ohne mit mir Rücksprache zu halten.
Ich erinnere mich ganz genau, dass ich auf meine Kunde (von S.-Lokal) gewartet habe, da die Kunde mich gebeten hat. (Auftrag Kunde). Nach einiger Zeit erhielt ich einen Brief in welchem geschrieben stand, dass ich mich 3 min. dort aufgehalten habe und einen Zahlschein/Strafe zahlen muss.
Ich verstehe nicht weshalb ich diese zahlen soll, da ich manchmal auf meinen Kunden sogar mehr als 10 min. warten muss.
Deshalb habe ich diese Strafe nicht bezahlt und mich nicht Schuld fühle.
Laut Taxi-Gesetze darf ich mich aufhalten natürlich wo ich nicht den Verkehr störe, und auf meinen Kunden zu warten.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis, und korrekten/gesetzlichen Entscheidung.
Danke im Voraus, V.“
Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel unter Anschluss des Bezug habenden Aktes zur Zahl ED 12/070272/17 (hier am 18.09.2017 einlangend) vor.
Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung) selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
§ 26 Abs. 1 und 2 der hier sinngemäß anzuwendenden Abgabenexekutionsordnung lautet:
„(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.“
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Schuldner neben den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgaben bzw. Strafbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG (iVm § 26 AbgabenEO) setzt eine entsprechende, wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung voraus. Eine Vollstreckungsverfügung setzt wiederum einen rechtskräftigen Titelbescheid voraus.
Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die eingangs genannte rechtskräftige Strafverfügung vom 10.02.2017, Zl. MA 67-RV-11..., anzusehen, mit welchem über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 92 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden im NEF) wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verhängt wurde.
Die mit (unbekämpft gebliebener) Strafverfügung vom 10.02.2017 verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 92 Euro wurde (in weiterer Folge) nicht beglichen, weshalb an den Beschwerdeführer die Vollstreckungsverfügung vom 30.03.2017 erging, mit welcher die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 92 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt wurde.
Im vorliegenden Fall verlief die am 06.06.2017 durchgeführte Amtshandlung des Außendienstmitarbeiters der belangten Behörde deshalb erfolglos, weil der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht anzutreffen war.
Es wurde daher eine Zahlungsaufforderung an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlassen und in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Pfändungsgebührenbescheid an den Beschwerdeführer übermittelt.
Im gegebenen Fall ergibt sich gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO (als Mindestmaß) eine Pfändungsgebühr von 10 Euro.
Bei der gegebene Sach- und Rechtslage erweist sich die Vorschreibung der Pfändungsgebühr als zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Abänderung im Spruch erfolgte im Hinblick auf die Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren; PfändungsgebührenbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.12810.2017Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017