Norm: ABGB §1392 CABGB §1414BTVG §16
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen. Entscheidungstexte 8 Ob 70/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i 3 Ob 227/11w ... mehr lesen...