Rechtssatz: Die Anordnung der Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Fremdengesetz ist dann notwendig, wenn der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbefugter Gewerbeausübung nachging, sich nicht entsprechend ausweisen konnte, und ohne ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt, unterstandslos aufgegriffen wurde, wodurch zu befürchten war, daß die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnten. Die Fortsetzung der Schubhaft zur Sicher... mehr lesen...