Die Anordnung der Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Fremdengesetz ist dann notwendig, wenn der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbefugter Gewerbeausübung nachging, sich nicht entsprechend ausweisen konnte, und ohne ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt, unterstandslos aufgegriffen wurde, wodurch zu befürchten war, daß die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnten. Die Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist dann notwendig, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist, über keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich verfügt, die Annahme weiterhin gerechtfertigt ist, daß der Beschwerdeführer sich dem behördlichen Zugriff entziehen wird, um die Vollstreckung eines zu erlassenen Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu erschweren. Dem steht auch ein in zweiter Instanz anhängiges Asylverfahren nicht entgegen.