Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall berechtigt war, das gegenständliche Verfahren in Anbetracht der ausstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit der Asylgewährung des Vaters der Beschwerdeführerin auszusetzen, entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, wonach eine Verzögerung nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Behörde beruht, wenn sie offene Entscheidungen des Verfassungs- oder Verwal... mehr lesen...