Rechtssatz 1
Dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall berechtigt war, das gegenständliche Verfahren in Anbetracht der ausstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit der Asylgewährung des Vaters der Beschwerdeführerin auszusetzen, entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, wonach eine Verzögerung nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Behörde beruht, wenn sie offene Entscheidungen des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes über Beschwerden anderer Parteien in der selben Sache wegen ihres Zusammenhangs abwartet, was der Verwaltungsgerichtshof u.a. damit begründet, dass der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden kann, wenn die Behörde zur Vermeidung der sachlichen Unrichtigkeit ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Möglichkeit eines nachfolgenden höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Bedacht genommen hat (vgl. dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, aaO Zu § 73 Rz 135 mwN).