E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Asylwerber stellte am 03.05.2004 unter dem Vorbringen, den im Spruch: angeführten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro aus dem Kosovo zu sein und der Volksgruppe der Goraner anzugehören, einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher am 18.05.2004 im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 eingebracht wurde. Im Zuge einer Einvernahme durch den Gendarmerieposten Feldkirch am 03.05.2004 gab ... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass tatsächlich die Überlastung des Bundesasylamtes der überwiegende Grund für die Säumnis des Bundesasylamtes war. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt daher der Grund für die Verfahrensverzögerung in der internen Organisation des Bundesasylamtes und einer Überlastung der Behörde, sohin im überwiegenden Verschulden der Behörde. Da laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (alleinige) Hinweis auf die ... mehr lesen...