Rechtssatz 1
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass tatsächlich die Überlastung des Bundesasylamtes der überwiegende Grund für die Säumnis des Bundesasylamtes war. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt daher der Grund für die Verfahrensverzögerung in der internen Organisation des Bundesasylamtes und einer Überlastung der Behörde, sohin im überwiegenden Verschulden der Behörde. Da laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (alleinige) Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungsfrist nicht vereiteln kann (vgl. VwGH vom 08.03.1967, Zl. 1029/66 sowie VwGH vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0199), war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben.