Am 13.01.1995 brachte die iranische Staatsangehörige A**** M********, geb 02.06.1968, eine Beschwerde gemäß Art129a B-VG, §51 FrG und §67c AVG gegen die durch Organe der Bundespolizeidirektion xx ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein, welche sie mit Schriftsatz vom 17.01.1995 ergänzte und, beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auszusprechen, daß 1. ihr gemäß §6 Abs2 AsylG 1991 die Einreise in das Bundesgebiet u... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Flüchtling nach Verlassen seines Heimatlandes in einem anderen Staat (Transitraum) gelandet, dann liegt keine direkte Einreise in Österreich vor. mehr lesen...