I.
1.)
Gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs1 Z2, 67c Abs3, jeweils AVG, werden die Beschwerden vom 13. (ergänzt mit Schriftsatz vom 17.01.1995) und 17.01.1995 betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit der
a.
vom 04.-17.01.1995, 15,05 Uhr, nicht gestatteten formlosen Einreise in das Bundesgebiet gemäß §6 Abs2 AsylG;
b.
versuchten zwangsweisen Beförderungen am 12. und 13.01.1995 als Folge der Zurückweisung von Wien nach Rom (Flughafen),
als unbegründet abgewiesen.
2.)
Festgestellt wird, daß die angefochtenen, durch Organe der BPD xx gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübten Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich
a.
die Nichtgestattung der formlosen Einreise nach §6 Abs2 AsylG vom 04.-17.01.1995, 15,05 Uhr;
b.
das im Zeitraum vom 04.-12.01.1995 bestehende Verbot, den Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat an der Grenzübertrittsstelle in das Landesinnere zu verlassen und solcherart einzureisen;
c.
die am 12.01.1995 gemäß §32 Abs1, 2. Fall FrG erfolgte Zurückweisung einschließlich der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise;
d.
die gemäß §33 Abs2 FrG getroffene Anordnung, sich zum Zwecke der Ausreise am 12.01.1995 ins Flugzeug der Al-Italia, Kursflug AZ ***, Destination: Rom, Abflugzeit: 11,40 Uhr, zu begeben;
e.
die gemäß §33 Abs2 FrG getroffene Anordnung, sich zum Zwecke der Ausreise am 13.01.1995 ins Flugzeug der Alitalia, Kursflug AZ ***, Destination: Rom, Abflugzeit: 11,40 Uhr, zu begeben,
rechtmäßig waren und der Beschwerdeführer durch die genannten Maßnahmen in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, insbesondere nicht im Recht auf persönliche Freiheit und im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden ist.
II.
Gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm §§67a Abs1 Z2, 67c Abs3, jeweils AVG, und §51 Abs1 FrG wird die Beschwerde vom 13.01.1995, ergänzt mit Schriftsatz vom 17.01.1995, betreffend die behauptete rechtswidrige Anhaltung des Beschwerdeführers im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat vom 04.-17.01.1995 als unzulässig zurückgewiesen.
III.
Gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iV mit §§67a ABs1 Z2, §67c Abs3, jeweils AVG und §51 Abs1 FrG wird die Beschwerde vom 13.01.1995, betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit der für den 13.01.1995 geplanten zwangsweisen Beförderung als Folge der Zurückweisung nach Rom als unzulässig zurückgewiesen.
IV.
1.)
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß §79a AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von S 3.467,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2.)
Gemäß §79a AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.
Am 13.01.1995 brachte die iranische Staatsangehörige A**** M********, geb 02.06.1968, eine Beschwerde gemäß Art129a B-VG, §51 FrG und §67c AVG gegen die durch Organe der Bundespolizeidirektion
xx ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein, welche sie mit Schriftsatz vom 17.01.1995 ergänzte und, beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auszusprechen, daß
1.
ihr gemäß §6 Abs2 AsylG 1991 die Einreise in das Bundesgebiet unverzüglich formlos zu gestatten war;
2.
der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich ihre Anhaltung im Transitbereich des Flughafens Wien - Schwechat vom 04.01.1995 bis 17.01.1995 rechtswidrig war;
3.
der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich ihre versuchte zwangsweise Beförderung am 12.01.1995 als Folge der Zurückweisung von Wien nach Rom (Flughafen) unzulässig und rechtswidrig war;
4.
die für den 13.01.1995 neuerlich versuchte zwangsweise Beförderung als Folge der Zurückweisung nach Rom (Flughafen) unzulässig und rechtswidrig war;
5.
die für den 13.01.1995 geplante Beförderung als Folge der Zurückweisung nach Rom unzulässig und rechtswidrig war;
6.
sie durch die angefochtenen Verwaltungsakte in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art5 MRK und dem BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt wurde;
7.
sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art3 MRK keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie gemäß der UN-Folterkonvention verletzt wurde;
8.
der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß §79a AVG binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwange auferlegt werden.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im wesentlichen wie folgt:
1.
Rechtswidrige Zurückweisung und Verweigerung der Einreise gemäß §6 Abs2 AsylG:
Sie sei iranische Staatsangehörige und am 04.01.1995 in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn eingereist. Sie habe unverzüglich einen Asylantrag gestellt.
Ihr Fluchtweg habe von Teheran, Abflug 02.01.1995, über Dubai und Rom, wo sie am 04.01.1995, um 07,40 Uhr, angekommen sei und nach einem 90 minütigen Aufenthalt im Transit des Flughafens Rom wieder abgeflogen sei, nach Wien geführt.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe aus Teheran verweise sie auf ihre niederschriftlichen Angaben im Asylverfahren.
Eine allfällige Zurückweisung nach Rom sei gemäß §37 Fremdengesetz bzw Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention unzulässig, da eine weitere Durchschiebung nach Dubai zu gewärtigen sei, weil sich die italienischen Behörden auf das in Österreich durchgeführte Asylverfahren berufen würden. Österreich habe die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens beansprucht, indem es sich nicht für unzuständig erklärte. Bei einer Rückschiebung nach Rom und schließlich nach Dubai sei zu gewärtigen, daß Dubai die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe und sich demgemäß völkerrechtlich nicht verpflichtet habe, das refoulement-verbot zu beachten und somit sei zu befürchten, daß Dubai sie unweigerlich in den Iran abschieben werde. Italien sei aus diesem Grunde nicht als sicheres Land zu qualifizieren.
Sie habe die Heimat mit ihrem Gatten verlassen, da dieser staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei.
Einer Zurückweisung nach Rom, in deren Folge sie eine Kettenabschiebung in den Iran zu gewärtigen habe, stehe das Verbot des §37 Abs1 und Abs2 FrG entgegen.
Da sie angesichts ihres kurzen Aufenthaltes am Flughafen Rom nicht in Italien eingereist sei, sie als Flüchtling mehrere Staaten lediglich als Transitland benutzt habe und fluchtbedingte Unterbrechungen einer direkten Einreise nicht entgegenstünden, habe sie sich ohne Verzug aus dem Verfolgerstaat Iran an die österreichische Grenze begeben und an der Grenze zu erkennen gegeben, schutzbedürftig zu sein, sodaß eine direkte Einreise iSd §6 Abs1 Asylgesetz vorliege.
Da die Beschwerdeführerin somit direkt aus dem Verfolgerstaat gekommen sei und außerdem auch gemäß §37 FrG nicht zurückgewiesen werden dürfe, sei ihr die Einreise gemäß §6 Abs2 AsylG formlos zu gestatten gewesen. Der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung nach Rom stünden aus obgenannten Gründen sowohl Art33 MRK als auch §37 Abs1 und Abs2 FrG und §6 Abs2 AsylG entgegen.
Die belangte Behörde habe entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, unverzüglich formlos die Einreise gemäß §6 AsylG zu gestatten, die Beschwerdeführerin rechtswidrigerweise im Transit und in der Folge im "Sondertransit" (versperrter Container) angehalten.
Aus dem (ablehnenden) Bescheid des Bundesasylamtes T*********** gehe unmißverständlich hervor, daß der Beschwerdeführerin ab ihrer iSd §6 AsylG erfolgten Einreise in das Bundesgebiet die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gemäß §7 AsylG zukomme. Die zuständige Asylbehörde habe somit darüber abgesprochen, daß die Voraussetzungen des §6 AsylG im gegenständlichen Fall vorlägen und habe außerdem - wie sich aus der Nichtaberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den ablehnenden Asylbescheid ergibt - absolut nicht signalisiert, daß einer Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin zugestimmt werde.
Die belangte Behörde verweigere daher grob rechtswidrig die Einreise und habe die Beschwerdeführerin rechtswidrigerweise im Transit und in der Folge im "Sondertransit" angehalten.
2. Rechtswidrige Festnahme und Anhaltung im Transit.
Die vom 04.01. bis 17.01.1995 dauernde Anhaltung im Transit und "Sondertransit" (versperrter Container) des Flughafens Wien-Schwechat durch die belangte Behörde stelle eine physische Beeinträchtigung ihrer Freiheit dar, da dieser Aufenthalt der örtlichen und zeitlichen Kontrolle seitens der Bundespolizeidirektion xx unterliege und daher als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei. Es handle sich defakto um eine Schubhaft im gesetzlosen Rahmen, da die Anhaltung zum Zwecke der Rückführung nach Rom bestanden habe.
Die Anhaltung im Transit sei als Festnahme gemäß §43 FrG zu betrachten, da ihr, wie bereits ausgeführt, die Einreise gemäß §6 Abs2 Asylgesetz formlos zu gestatten gewesen wäre. Diese Festnahme sei jedoch rechtswidrig, da sie unter keinen der in §43 FrG normierten gesetzlichen Tatbestände fiele.
Die Anhaltung zum Zwecke der Außerlandesschaffung sei gemäß §37 Abs1 FrG, Art3 MRK und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe rechtswidrig. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für ihre Anhaltung im Transitbereich des Flughafens Wien - Schwechat und widerspräche diese Anhaltung auch Art1 des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit.
Die gegenständliche Maßnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar, weil der Beschwerdeführerin einerseits die Einreise verweigert worden sei, sie aber andererseits mangels Besitz eines Reisedokumentes nicht in der Lage gewesen sei, den Transitbereich in eine andere Richtung hin zu verlassen.
Sie habe sich gemeinsam mit mehreren anderen Personen vom 04.01. bis 12.01.1995 und vom 14.01. bis 17.01.1995 im "Sondertransit" befunden, bei welchem es sich um einen abgeschlossenen Container auf dem Flughafengelände handle und welcher für der Dauer ihrer und der Anwesenheit ihrer Familienangehörigen ständig versperrt worden sei.
Am 12.01.1995 sei sie in den "normalen" Transit überstellt worden, welcher ebenfalls einen in sich geschlossenen Bereich darstelle und in welchem ihr drohe, zwangsweise zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bestimmten Flugzeug von der belangten Behörde eskortiert zu werden, wodurch Art3 MRK, die UN-Folterkonvention, Art5 MRK und das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt würden.
Eine nachvollziehbare Begründung ihrer Anhaltung und geplanten Zurückweisung nach Rom sei weder ihr noch ihrer damaligen Rechtsvertreterin (R*** S*****) bekanntgegeben worden, was einen Verstoß gegen Art5 Abs2 MRK darstelle.
3.
Rechtswidrige versuchte zwangsweise Beförderung nach Rom am 12.01.1995 als Folge der Zurückweisung:
Am 11.01.1995 sei seitens der BPD xx, fremdenpolizeiliches Büro, die schriftliche "Einladung", sie mit der nächsten Möglichkeit nach Rom zurückzuweisen, ergangen.
Diese Anweisung sei rechtswidrig, da ihre Zurückweisung rechtlich unzulässig sei. Es müsse ihr im Sinne eines "fair trial" möglich sein, die Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren abwarten zu können.
Entgegen dem von einem Organ der Bundespolizeidirektion xx, Paßkontrolle verfaßten Bericht über die am 12.1.1995 versuchte Zurückweisung nach Rom, habe sie sich nicht einverstanden erklärt nach Rom zurückzufliegen.
4.
Rechtswidrige versuchte zwangsweise Beförderung nach Rom am 13.01.1995 als Folge der Zurückweisung:
Für den 13.01.1995 sei erneut eine zwangsweise Beförderung nach Rom gegen ihren ausdrücklichen Willen vorgesehen gewesen. Die Rückbeförderung sollte um 11,40 Uhr erfolgen und hätte sie den Beamten zu verstehen gegeben, damit nicht einverstanden zu sein. Die Beamten hätten jedoch erklärt, daß sie ihnen in die Transithalle folgen müsse, widrigenfalls sie Zwangsgewalt anwenden würden.
Die belangte Behörde beantragte die vollinhaltliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde in allen Punkten und führte im wesentlichen aus wie folgt:
1. Zur Anhaltung im Transitbereich
Es habe sich nicht um eine Anhaltung, sondern um eine Unterbringung aus humanitären Gründen gehandelt, welche überdies nicht von der belangten Behörde verfügt worden sei.
Der Wille der belangten Behörde sei intentional nicht auf eine Freiheitsbeschränkung der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen, sondern ausschließlich darauf, die unzulässige Einreise zu verhindern.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit werde nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde primär auf die Beschränkung der Freiheit gerichtet sei, nicht aber dann, wenn eine andere Maßnahme, wie hier die Durchsetzung des Verbotes der endgültigen Einreise bzw das Verbot, sich in Richtung Landesinnere aus dem Transitraum zu entfernen, den Betroffenen nötige, die Bewegungsbeschränkung als sekundäre Folge der eigentlichen behördlichen Maßnahme zu dulden.
Die Dauer des Aufenthaltes im Transit bzw Sondertransitraum ergebe sich nicht aus einer behördlichen Zwangsmaßnahme, sondern ausschließlich aus der Weigerung der Beschwerdeführerin, zurück nach Rom bzw irgendwohin hinzufliegen. Daß sie das nicht wollte bzw faktisch mangels gültiger Reisedokumente vermutlich nicht konnte, sei aber nicht von der Bundespolizeidirektion xx zu vertreten. Aus diesem Grund könne von einer Verletzung des Art1 B-VG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit mangels Vorliegens einer Festnahme bzw Anhaltung überhaupt nicht die Rede sein.
Desgleichen ginge die Berufung auf den Art5 MRK ins Leere. Art5 Abs1 litb und f MRK würden sogar eine Anhaltung in diesem Zusammenhang rechtfertigen.
Im übrigen wäre eine Festnahme der Beschwerdeführerin gemäß §15 Abs1 litc des Grenzkontrollgesetzes in Verbindung mit §35 Z3 VStG wegen der fortgesetzten Mißachtung einer Weisung des Grenzkontrollorganes rechtlich zulässig gewesen, welche jedoch unterblieben sei.
Es werde weiters auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.1990, Zl B-558-560/90 betreffend einen analogen Fall verwiesen, wonach der Beschwerdeführer, dem verboten worden sei, den Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat an der Übertrittsstelle in das Landesinnere zu verlassen, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.
Es sei richtig, daß die Beschwerdeführerin durch Betreten des Bundesgebietes gemäß §1 Abs2 FrG eingereist sei, doch habe sie sich im Grenzkontrollbereich des Flughafens Wien Schwechat, in welchem die Grenzkontrollbehörde verpflichtet sei, die Zulässigkeit der Einreise zu überprüfen, befunden.
§33 FrG sehe vor, daß dann, wenn die Grenzkontrolle im Bundesgebiet stattfindet und das Grenzkontrollorgan befindet, daß mit Zurückweisung vorzugehen sei, der Fremde zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern sei. Wenn dies nicht sofort möglich sei, könne dem Betreffenden vom Grenzkontrollorgan aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, woraus sich klar ergebe, daß die Verpflichtung zum Aufenthalt im Transitraum niemals eine Anhaltung oder Festnahme darstellen könne.
Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin offensichtlich gerügten Kontrollen von Organen der BPD xx im Sondertransitraum begründen sich mit dem Gebot des §14 Abs3 des Grenzkontrollgesetzes, wonach Räume als Transiträume überhaupt nur genehmigt werden dürften, wenn die erforderliche Überwachung dieser Räume durch Grenzkontrollorganen gewährleistet sei.
Bestritten werde, daß die Beschwerdeführerin nirgendwohin ausreisen habe können, sie hätte sich sehr wohl, gemäß dem Auftrag der Bundespolizeidirektion xx und in Erfüllung der der Fluglinie Al-Italia durch die Convention On International Civil Aviation auferlegten Pflicht zum Rücktransport nach Rom nach Italien begeben können und müssen.
2. Zur Zurückweisung und Einreiseverweigerung
Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen zu sein, eingereist ist, sei die Grenzkontrollbehörde verpflichtet gewesen, gemäß §32 FrG auf Zurückweisung zu entscheiden, eben weil die Fremde der Paßpflicht nicht genügt habe. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin bemühte Bestimmung des letzten Satzes des §32 Abs1 FrG ginge ins Leere, weil diese im Zusammenhang mit §2 FrG stünde und völlig andere Sachverhalte betreffe.
Da die Beschwerdeführerin in einem mit der angestrebten Einreisegestattung die Absicht erklärt habe, einen Asylantrag stellen zu wollen, wobei der Iran als Verfolgerstaat vorgebracht worden sei, sei es der Grenzkontrollbehörde oblegen, nunmehr §6 Asylgesetz zu prüfen. Hierin sei vorgesehen, daß ungeachtet des Umstandes, daß aus paß- und fremdenrechtlichen Gründen die endgültige Einreise nicht gestattet werden könne, die Einreise formlos zu gestatten sei, wenn der Einreisewerber direkt aus jenem Land komme, in welchem er Verfolgung zu erleiden behauptet. Dies sei aber im Fall die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen, weil sie im Transitwege über Dubai und Rom nach Wien eingereist sei.
§37 FrG hindere die Entscheidung zur Zurückweisung nach Rom in keiner Weise, da die Zurückweisung eines Fremden in einen Staat nur dann unzulässig sei, wenn stichhaltige Gründe bestünden, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es gäbe hier also einen eindeutigen grammatikalischen Konnex zwischen dem Staat, in welchen die Zurückweisung stattfinden solle und dem Staat, in welchem die befürchteten, die Zurückweisung hindernden Behandlungen stattfinden müssen.
Daß die Beschwerdeführerin unter Umständen in irgendeinem anderen Land als dem, in welches sie zurückgewiesen werden sollte, dieser inkriminierten Behandlung unterworfen sein könnte, spiele für die Zurückweisungsentscheidung der BPD xx in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Am 16.01.1995 übermittelte die belangte Behörde den dortamtlichen fremdenpolizeilichen Akt F-**/95 und das Bundesasylamt, Außenstelle T***********, den dortamtlichen Asylakt Zl 95.00.***-BAT mittels Telefax.
Die Entscheidung bezüglich der von T********* H**** R*** unter einem in der gegenständlichen Beschwerdeschrift erhobenen Beschwerde ergeht gesondert im zur Zl F-95-400 des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ geführten Verfahren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat gemäß §67d AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
I. ENTSCHEIDUNGRELEVANTER SACHVERHALT:
Am 2.1.1995 verließ die iranische Staatsangehörige M******** A****, geboren am 2.6.1968, ihren Heimatstaat auf ofiziellem Wege (mit Reisepaß) gemeinsam mit ihrem Ehegatten H**** R*** T*********, ihrem minderjährigen Sohn H**** T********* und der Familie ihrer Zwillingsschwester M********* K******* in der Absicht nach Dänemark zu reisen und dort Aufenthalt zu nehmen.
Ihr Reiseweg führte sie jeweils per Flugzeug von Teheran (Abflug am 2.1.1995, ca 4,00 Uhr) über Dubai, wo sie eine Nacht in einem Hotel verbrachte (Abflug 4.1.1995, 3,45 Uhr) und Rom (Landung 7,40 Uhr, Abflug 9,10 Uhr, jeweils des 4.1.1995) nach Wien (Landung am Flughafen Wien Schwechat 4.1.1995, 10,55 Uhr).
Während ihrer 90 minütigen Anwesenheit (einschließlich Aussteigen vom und Einsteigen ins Flugzeug) in Italien hielt sich die Beschwerdeführerin im Tansit des Flughafens Rom auf.
Die Beschwerdeführerin stellte, weil ihr Zielland Dänemark war, absichtlich in Italien keinen Asylantrag und nahm deshalb auch keinen Kontakt mit italienischen Behörden auf.
Nach dem Eintreffen am Flughafen Wien, Transitbereich, übergab der Ehegatte der Beschwerdeführerin, H**** R*** T*********, den Familienreisepaß, welcher auch das Reisedokument der Beschwerdeführerin darstellte, sämtliche übrigen für ihn ausgestellten Dokumente hatte sie im Iran zurückgelassen, einem Schlepper mit dem Auftrag die Vorbereitungen für die beabsichtigte Weiterreise nach Dänemark zu treffen.
Der Schlepper verschwand mit dem Reisepaß und kehrte zur Beschwerdeführerin nicht wieder zurück. Nach einer 7-stündigen Wartezeit meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Grenzkontrollstelle am Flughafen Wien-Schwechat.
Im Zuge der von Beamten der Grenzkontrollstelle der Bundespolizeidirektion xx am 4.1.1995, 20,50 Uhr,
durchgeführten Erstbefragung gab die Fremde die Absicht bekannt, einen Asylantrag stellen zu wollen.
Die Grenzkontrollorgane gestatteten der Beschwerdeführerin die Einreise deshalb nicht, weil die Fremde mangels Reisepasses und fehlender Direkteinreise aus dem behaupteten Verfolgerstaat Iran, weder die im 2. Teil FrG noch die in §6 Abs2 AsylG normierten Einreisevoraussetzungen erfüllte, und verweigerten ihr ein Passieren des Grenzkonrollbereiches in Richtung Landesinneres.
Da inzwischen die Abendstunden des 4.1.1995, einem Mittwoch, angebrochen waren, weiters der übernächste Tag, der 6.1.1995, ein gesetzlicher Feiertag war und an diesen das Wochenende anschloß, erklärten die Grenzkontrollorgane der Beschwerdeführerin, daß die Beantragung des Asyls erst am Montag, dem 9.1.1995 möglich sei.
Im Anschluß an die Erstbefragung durch die Beamten der Grenzkontrollstelle erkundigte sich der Schwager der Beschwerdeführerin, A** P*********, welcher der englischen Sprache teilweise mächtig ist, nach einer Unterbringungsmöglichkeit für seine Familie und die seines Schwagers.
Die Beamten der Grenzkontrollstelle verständigten die Mitarbeiter der am Flughafen situierten Caritasstelle von dem Umstand, daß eine iranische Personengruppe, bestehend aus Familien mit Frauen und Kindern, eingetroffen ist, welche nicht über die Einreisevoraussetzungen verfügt.
Die Caritasmitarbeiterin R*** S***** veranlaßte sodann ohne hiefür eine Weisung oder Anordnung seitens der belangten Behörde erhalten zu haben, die Verbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, weiters der Familie P********* in den für solche Fälle von der FlughafenbetriebsAG zur Verfügung gestellten Sondertansitraum.
Die Behörde traf keine wie immer geartete Anordnung oder Weisung und kein Gebot, daß sich diese iranischen Personen im Sondertransitraum oder im Transitbereich aufhalten müssen.
Die Überstellung der iranischen Personen, unter denen sich auch die Beschwerdeführerin befand, wurde von Angestellten der FlughafenbetriebsAG mit Fahrzeugen dieser Gesellschaft durchgeführt.
Bei dem nicht im Flughafengebäude befindlichen sogenannten "Sondertransitraum" handelt es sich um einen Kontainer, welcher ca 800 Meter vom "normalen" Transit entfernt gelegen, in mehrere Räume unterteilt und mit Betten, Gitterbetten, Duschen, WCs und Kochnischen ausgestattet ist.
Grund für die von der Caritas veranlaßte Unterbringung im Sondertransit waren humanitäre Erwägungen, weil sich im Sondertransitraum nicht nur bessere sanitäre Einrichtungen, sondern auch Schlafgelegenheiten, befinden.
Die Caritas verständigt die Behörde über eine derartige Unterbringung und werden seitens der belangten Behörde im Regelfall gegen eine solche keine Einwendungen erhoben.
Der Sondertransitraum verfügte im Beschwerdezeitraum über einen der Beschwerdeführerin frei zugänglichen, betriebsbereiten Telefonapparat, mittels welchen die Flughafennebenstellen und die Flughafentelephonzentrale erreichbar waren. Vertreter der Caritas und das Flughafenpersonal hatten jederzeit die Möglichkeit, Zutritt in den Sondertransitraum zu bekommen, dies ohne jegliche Kenntnis und Zustimmung oder vorheriges Einverständnis der belangten Behörde.
Der Sondertransitraum wurde von Angestellten der FlughafenbetriebsAG mittels eines Schlüssels, welcher beim Flughafenportier abgeholt wurde, aufgesperrt, und nachdem sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im Inneren des Sondertransitraumes befanden, wieder versperrt, der Schlüssel wurde beim Portier deponiert.
Die belangte Behörde sprach sich aus humanitären Gründen nicht gegen die Unterbringung im Sondertransitraum vom 04.01.-12.01. und vom 14.01.-17.01.1995 aus, erteilte auch keinerlei Weisung oder Anordnung, daß die Beschwedeführerin dortörtliche Aufenthalt zu nehmen oder zu verbleiben hat.
Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin in den Sondertransitraum gebracht wurde, befanden sich dort keine anderen Personen. Von den Räumlichkeiten des Sondertransits konnte die Beschwerdeführerin und auch die übrigen dort befindlichen Personen jederzeit durch eine unversperrte Türe in einen kleinen Hof gelangen, welcher von einem ca 2,20 Meter hohen Bretterzaun umgeben ist. Inlandseitig war die Türe des Containers versperrt. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch jederzeit über eigenen Wunsch ihre Verbringung in den Transit des Flughafen Wien Schwechat veranlassen können, allerdings äußerten weder sie noch ihre Familienangehörigen im beschwerdegegenständliche Zeitraum diesen Wunsch.
Während des Aufenthaltes im Sondertransit erhielten die Beschwerdeführerin und die übrigen dort befindlichen Personen das Frühstück von der Caritas und das Mittagessen von der FlughafenbetriebsAG.
Die Beschwerdeführerin und die übrigen im Sondertransitraum befindlichen Personen wurden am Tag und in der Nacht von Beamten der belangten Behörde dahingehend kontrolliert, ob diese noch anwesend und vollzählig sind. Die Beamten stellten lediglich die Anzahl der vorhandenen Personen fest, nahmen sonst keinerlei Kontakt zu den Personen auf und setzten keine anderen Aktivitäten.
Die Beschwerdeführerin sowie ihre Familie und die Familie P********* verblieben bis 9.1.1995 im Sondertransitraum. Am 9.1.1995 wurden sie und die anderen iranischen Personen von Organen der belangten Behörde in den Transitraum zum Zwecke der Asylbeantragung gebracht.
Am 9.1.1995 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr in Österreich Asyl zu gewähren und gab sie im Asylverfahren niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi einvernommen am gleichen Tage an, daß sie iranische Staatsbürgerin moslemischen Glaubens sei, desweiteren seit 20.8.1989 verheiratet sei und ein Kind habe. Sie sei nicht vorbestraft, werde von den iranischen Behörden nicht gesucht und habe sich im Iran nie politisch engagiert. Sie haben das Land verlassen, weil ihr Gatte im Iran in Gefahr sei und sie bei ihrem Ehegatten bleiben wollte, sie habe keine eigenen Fluchtgründe.
Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Dänemark gewesen sei.
Nach der am 9.1.1995 erfolgten bundesasylamtlichen Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin und ihre Familie von den Organgen der belangten Behörde wieder in den Sondertransitraum gebracht, wo sie bis 12.1.1995 unter den oben angeführten Bedingungen verblieb.
Mit Bescheid vom 9.1.1995, Zl 95.00.***-BAT wurde der Antrag auf Gewährung auf Asyl abgewiesen, welchen die Beschwerdeführerin am 10.1.1995 persönlich übernahm. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist bis dato anhängig.
Am 11.1.1995 teilte das fremdenpolizeiliche Büro der BPD xx der Grenzkontrollstelle mit, daß die Asylanträge der iranischen Staatsangehörigen, darunter auch der der Beschwerdeführerin, bescheidmäßig abgewiesen worden waren und daher die Iraner mit der nächsten Möglichkeit nach Rom zurückzuweisen sind.
Am 12.01.1995 wurde die Beschwerdeführerin samt ihrer Familie, der Familie P********* und einer weiteren iranischen Familie (A*** S******) abermals in den allgemeinen Transit gebracht, wo um ca 09,00 Uhr Grenzkontrollbeamte ihr gegenüber die Zurückweisung aussprachen und sie aufforderten unverzüglich nach Rom auszureisen. Weiters wurde ihr (ebenso wie allen anderen Mitgliedern der iranischen Personengruppe) gegenüber angeordnet, sich zum Zwecke der Ausreise ins Flugzeug der Alitalia, Kursflug AZ ***, Destination:
Rom, Abflugzeit: 11,40 Uhr, zu begeben.
Danach gingen die Beamten ins Büro der Grenzkontrollstelle und blieb die iranische Personengruppe sich selbst überlassen.
Anschließend stieß Dr H******, eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Caritas, zu der Personengruppe und wurde dieser von dem Sprecher der Iraner, Herrn P**********, mitgeteilt, daß der Gruppe der Rückflug nach Rom angeordnet wurde.
Dr H****** bot sich an, bei der Behörde für die Iraner zu intervenieren und verließ die Iraner. Die Beschwerdeführerin entschloß sich in der Folge, ebenso wie die anderen Angehörigen der Gruppe, sich in den verschiedenen Toiletten im Transitbereich zu verstecken, um so die ihr gebotene Ausreise nach Rom zu vereiteln. Einer nach dem anderen ederiranischen Gruppe, darunter auch die Beschwerdeführerin, verließ den Bereich vor dem Grenzkontrollbüro und versteckte sich, sodaß die Beamten, als sie die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den anderen Iranern zum Flugzeug bringen wollten, dort sie nicht mehr antrafen.
Nach Auffinden der Beschwerdeführerin und der anderen iranischen Personen im Zuge der von BI L*********, VB S*******, GI T**** und weiteren Beamten durchgeführten Suchaktion, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Flugzeug verbracht werden, da dieses mittlerweile gestartet war.
Im weiteren verblieb die iranische Gruppe, ohne einer Überwachung oder Kontrolle zu unterliegen, bis zum 14.01.1995 im "normalen" Transitbereich, der von den Iranern mehrfach begehrten Unterbringung im Sondertransitraum wurde seitens der belangten Behörde nicht zugestimmt.
Ein ausdrückliches Gebot, sich im Transitbereich aufzuhalten, wurde von der belangten Behörde nicht an die Iraner gerichtet, da aufgrund der Sachlage (Nichtgestattung der Einreise, Zurückweisung, fehlendes Reisedokument, Ausreiseunwilligkeit) ohnedies davon auszugehen war, daß die Fremden im Transitbereich bleiben.
Die Beschwerdeführerin konnte sich im gesamten "normalen" Transitbereich (ebenso wie während ihres Aufenthaltes im Sondertransit in sämtlichen dortörtlichen Räumlichkeiten) völlig frei bewegen und stand unter keinerlei behördlicher Aufsicht oder Überwachung.
Die Beschwerdeführerin suchte sich gemeinsam mit den anderen iranischen Personen einen Raum, welcher mit einem Spannteppich ausgestattet war, um dort zu nächtigen. Auch dort wurde die Beschwerdeführerin von der Caritas verpflegt.
Am Vormittag des 13.01.1995 wurde die Beschwerdeführerin von Grenzkontrollorganen erneut zur Ausreise aufgefordert und ihr gegenüber angeordnet, sich zu diesem Zwecke am gleichen Tage ins Flugzeug der Alitalia, Kursflug AZ ***, Destination: Rom, Abflugzeit: 11,40 Uhr, zu begeben.
Die Fremde lehnte es jedoch ab, dieser Aufforderung nachzukommen.
Am 14.1.1995 wurde neuerlich versucht, die Zurückweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen mittels Rückfluges nach Rom durchzusetzen, was jedoch am Widerstand der Beschwerdeführerin und der anderen iranischen Personen, welche den Rücktransport durch ihre Flucht vom Vorfeld in den im Flughafengebäude allgemeinen befindlichen Transit vereitelten, scheiterte.
Nach dieser Verertelungsaktion wurde die Beschwerdeführerin mitsamt ihrer Familie und den übrigen Gruppenmitgliedern abermals über Ersuchen und Veranlassung der Caritas durch Angestellte der Flughafenbetriebgesellschaft wieder im Sondertransitraum untergebracht, wo sie unter den breits oben angeführten Bedingungen bis zum 17.1.1995 verblieb.
Am 17.1.1995, 15,05 Uhr, wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von der belangten Behörde über Weisung des Bundesministerium für Inneres, Dr M***** das formlose Passieren der Grenzkontrollstelle gestattet.
II. BEWEISWÜRDIGUNG:
Die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Zeiträume der Aufenthalte im allgemeinen Transit und im Sondertransit, des von Grenzkontrollorganen am 04.01.1995 verweigerten Übertrittes in das Landesinnere, der Nichtgestattung der formlosen Einreise gemäß §6 Abs2 AsylG und der am 12.01.1995 erfolgten Zurückweisung samt Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich gründen sich auf das diesbezüglich übereinstimmende Parteienvorbringen.
Desweiteren deckten sich die Parteienvorbringen und die Zeugenaussagen dahingehend, als am 12.01., am 13.01. und am 14.01.1995 von Seiten der belangten Behörde an den Beschwerdeführer das Gebot gerichtet wurde, sich zum Zwecke der Ausreise in ein bestimmtes Flugzeug, jeweils Al-Italia, Kursflug Rom, zu begeben, welchen Geboten und daß der Beschwerdeführer nicht entsprach.
Was die behauptete Anhaltung betrifft, so kam die Beschwerdebehörde nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde und der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Caritas zur Ansicht, daß die Verbringung der Beschwerdeführerin in den Sondertransitraum über keinerlei Weisung bzw Anordnung der belangten Behörde erfolgte, sondern von der Caritas im Rahmen ihrer humanitären Hilfestellung erfolgte und von der belangten Behörde nicht untersagt wurde.
Des weiteren steht nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, der einvernommenen iranischen Zeugen und der Caritasmitarbeiterin fest, daß nach der von der Fremden am 12.01.1995 bewirkten Ausreisevereitelung kein Gebot an die Beschwerdeführerin und die anderen iranischen Personen, sich im Transitraum aufzuhalten, gerichtet wurde.
Von der Einvernahme der beantragten weiteren iranischen Zeugen sowie Dr H******, Frau S*******, Mag B*********** war abzusehen, da der Sachverhalt und das Beweisthema, zu welchem die Zeugen namhaft gemacht wurden aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen hinreichend geklärt erschien. Die Anträge auf Anfrage an den UNHCR und amnesty international zur Verfolgungssicherheit und Sicherheit vor Zurückweisung in unsichere Drittstaaten für Flüchtlinge auf dem Flughafen Rom sowie auf Einholung eines Gutachtens des UNHCR und des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte zur Verfolgungssicherheit und Sicherung vor Rückschiebungen waren abzuweisen, weil diese Beweismittel nicht geeignet sind, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Verfolgungsgefahr in Italien darzutun, zumal von der belangten Behörde unbestrittener Weise ausschließlich Italien (nicht Dubai) als Zielland in Aussicht genommen wurde und der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr in Italien auch nicht behauptete.
Der Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters des UNHCR bezüglich eine am 13.01.1995 erfolgten Zusage, daß eine weitere Außerlandesschaffung nicht erfolgen würde war ebenfalls abzuweisen, weil die in der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Maßnahme ausschließlich die bereits vor dieser angeblichen Vereinbarung gesetzten Maßnahmen betraf.
Der Antrag auf Beischaffung eines Artikels des Standard vom 23.09.1993 war abzuweisen, weil dieser Beweis nicht der Klarstellung entsprechend konkretisierter Behauptungen der Beschwerdeführerin dient, sondern aufgrund mehr oder weniger abstrakter Vermutungen oder eventuell möglicher Sachverhalte aufgenommen werden soll. Die Behörde ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufnahme eines solchen Erkundungsbeweises nicht verpflichtet.
III. RECHTLICHE BEURTEILUNG:
Die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Beschwerdeführerin M********* A**** ist iranischer Staatsangehörigkeit und sohin Fremder gemäß §1 Abs1 FrG.
Gemäß §1 Z3 Grenzkontrollgesetz stellt die Grenzkontrolle die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen Grenzübergang (das ist nach §3 Abs3 leg cit im Luftverkehr die gesamte Bundesgrenze) sowie die daraus unmittelbar folgenden Amtshandlungen (das sind die Gestattung der Einreise oder die Zurückweisung) und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (zB die Erteilung eines benötigten Einreisesichtvermerkes durch die Grenzkontrollstellen oder die Festnahme einer gefahndeten Person) dar.
Aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen, wonach der Beschwerdeführerin vom 04.-17.01.1995 das "Passieren der Grenzkontrolle" und die "Gestattung der Einreise" verweigert worden seien, ergibt sich, daß sich die Fremde bereits am 04.01.1995 der Grenzkontrolle unterzogen hat bzw sie dieser unterzogen wurde.
Unbestritten ist, daß der Fremden im obgenannten Zeitraum mangels Erfüllung der ihn treffenden Paßpflicht die Einreise nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes zu Recht nicht gestattet wurde.
a.) VERWEIGERUNG DER EINREISE gemäß §6 Abs2 ASYLG:
Gemäß §6 Abs2 AsylG ist Asylwerbern, die direkt aus dem Staat kommen (Art31 GFK), in dem sie behaupteten, Verfolgung befürchten zu müssen, sowie Asylwerbern, die gemäß §37 FrG nicht zurückgewiesen werden dürfen, die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem zweiten Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten.
Für den Anwendungsbereich dieser Norm ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln (§6 Abs3 leg cit).
Dem Asylwerber, dem die Einreise nicht schon aufgrund des FrG gestattet werden kann, kommt nur dann ein Recht auf Einreise in das Bundesgebiet zu, wenn er
a.) direkt aus dem Staat kommt, in dem er behauptet, Verfolgung
befürchten zu müssen (Art31 GFK) oder
b.) sich nicht bereits in einem anderen Staat aufgehalten hat,
welcher das Non-Refoulement-Prinzip (Art33 GFK, § 37 FrG) respektiert.
Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft iSd AsylG und der GFK nicht zukommt, weil die von ihr im Asylverfahren behaupteten und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeschrift, wiederholten Fluchtgründe, nicht geeignet sind, eine für sie in ihrem Heimatland Iran bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, sodaß davon auszugehen ist, daß die Beschwerdeführerin im Iran einer aktuellen und vom Staat initiierten Verfolgung(-sgefahr) weder ausgesetzt war noch ist.
Zur diesbezüglichen näheren Begründung wird auf die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.1995, Zl 95 00.***/BAT, mit welchem der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen wurde, verwiesen, welche vollinhaltlich vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ übernommen wird.
Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vom 04. bis 17.01.1995 nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes (Reisepasses) war, konnte ihr die Einreise nicht schon aufgrund des FrG gestattet werden.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in §6 Abs2 AsylG normierten Voraussetzungen erfüllte, sohin direkt aus dem behaupteten Verfolgerstaat Iran nach Österreich kam, verneinendenfalls, ob sie sich vor ihrer Ankunft in Österreich bereits in einem anderen, das Non-Refoulement-Prinzip respektierenden Staat aufgehalten hat.
Eigenen Angaben zufolge führte die Beschwerdeführerin ihr Weg nach der, mit Reisepaß erfolgten, "offiziellen" Ausreise aus dem Iran vorerst nach Dubai, dann per Flugzeug nach Italien, von wo aus sie sich nach einem 90-minütigen Aufenthalt im Transitraum des Flughafens Rom im Luftweg nach Wien-Schwechat begab.
Der Begriff der "direkten Einreise" ist eng auszulegen. Bei Einreisen über den Luftweg liegt eine "direkte Einreise" nur dann vor, wenn der Flug
1.
ohne Zwischenlandung in einem Drittstaat durchgeführt wurde, oder
2.
wenn es doch zu einer Zwischenlandung gekommen ist, das Flugzeug nicht verlassen wurde oder
3.
wenn das Flugzeug während der Zwischenlandung verlassen wurde, keine Möglichkeit bestand, durch Einbringen eines Asylantrages Sicherheit vor Verfolgung zu finden.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin von Dubai kommend das Flugzeug nach der Landung am Flughafen Rom verließ und sich der zu diesem Zeitpunkt noch im Besitze seines Reisepasses befindliche Beschwerdeführer rund 90 Minuten lang im Transit dieses Flughafens aufhielt. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal, daß für sie während dieses Transitaufenthaltes keine Möglichkeit zur Einbringung eines Asylantrages bestanden hatte, sondern stellte die Beschwerdeführerin, wie sie anläßlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen im Asylverfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte, deshalb in Italien keinen Asylantrag, weil das von ihr beabsichtigte Zielland Dänemark gewesen ist.
Selbst unter der Annahme, daß die Beschwerdeführerin im Iran tatsächlich einer Verfolgung(-sgefahr) ausgesetzt wäre, was jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall ist, hätte für sie bereits in Italien Verfolgungssicherheit bestanden.
Dem einem Flüchtling zuzubilligenden Sicherheitsbedürfnis ist nämlich bereits dann entsprochen, wenn er sich nach Verlassen seines Heimatlandes in einem anderen Staat (fallbezogen: Italien), selbst nur im Zuge der Durchreise, befunden hat und diese (sicherlich mit dem Betreten dieses Staates vorhandene Sicherheit) schon dort in Anspruch nehmen hätte können (VwGH 23.02.1994, 94/01/0022), wobei unter dem Begriff "Betreten" in diesem Zusammenhang (fallbezogen) die Landung des Flugzeuges in Rom nach Überfliegen der italienischen Staatsgrenze anzusehen ist. Dieses "Betreten" stellt eine Einreise, also eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit diesem Staatsgebiet dar.
Es besteht daher kein Zweifel, daß eine tatsächliche Einreise der Beschwerdeführerin in Italien vorliegt.
Zur Annahme der Verfolgungssicherheit müssen die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz und die tatsächliche Möglichkeit, ihn zu beanspruchen, gegeben sein, wobei die Nichtstellung eines Asylantrages die Annahme der Verfolgungssicherheit in diesem Staat nicht hindert (VwGH 23.02.1994, 94/01/0022).
Verfolgungssicherheit besteht in einem Drittstaat dann, wenn der Betroffene im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und wirksamen Schutz vor der Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Dafür, daß diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen wären, besteht kein Anhaltspunkt, wobei nicht maßgebend ist, wie lange sie sich in Italien aufgehalten hat, war doch die anzunehmende Verfolgungssicherheit bereits spätestens ab dem Zeitpunkt gegeben, in welchem die Beschwerdeführerin im Luftwege die italienische Staatsgrenze überschritt.
Zur Annahme der Verfolgungssicherheit genügt, wenn der in Frage stehende Staat der GFK beigetreten ist und die Einleitung eines Verfahrens möglich ist, in dem die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK geprüft wird, wobei es völlig irrelevant ist, ob der Betroffene Kontakt mit den Behörden des betreffenden Staates hatte, der Aufenthalt des Fremden den Behörden dieses Staates überhaupt bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde.
Italien ist Mitgliedsstaat der GFK sowie der EMRK und hat auch Erklärungen gemäß Art25 und 46 EMRK abgegeben, somit das Recht auf Individualbeschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte und die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anerkannt.
Es besteht somit in Italien die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten, in welchem die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK geprüft wird und sind bislang weder gehäufte Verstöße gegen die EMRK noch eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte durch Italien bekannt geworden.
Unter diesen Aspekten erscheint auch die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, ohne Bedachtnahme auf das Refoulementverbot in den Iran abgeschoben oder im Wege der "Kettenabschiebung" über Dubai in den Iran zurückbefördert zu werden, unbegründet. Des weiteren hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, welche Gründe - ausgenommen ihrem Wunsch, nach Dänemark weiterzureisen - sie daran hinderten, in Italien länger zu verbleiben.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ankunft in Österreich in einem Drittstaat, in welchem für sie Verfolgungssicherheit bestand, nämlich in Italien, tatsächlich einreiste, sodaß die Einreise der Beschwerdeführerin aus dem sicheren Drittstaat Italien kommend in Österreich den Tatbestand der "direkten Einreise" nicht erfüllt.
Diese rechtliche Beurteilung steht auch im Einklang mit Art31 Z1 GFK, welcher unter Verwendung des Wortes "directly", was soviel bedeutet wie "in einer direkten Art und Weise", auf die typische Notstandssituation eines Flüchtlings abstellt. Nur solange diese flüchtlingsspezifische Notsituation fortwirkt, kann von direkter Einreise gesprochen werden, auch wenn der Flüchtling durch Drittstaaten transitiert.
Das Fortbestehen der flüchtlingsspezifischen Notsituation korrespondiert mit der Schutzbedürftigkeit, in welcher eine Parallele zum anderwärtigen Verfolgungsschutz liegt. Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Einreise schutzbedürftig ist, erfolgt die Einreise "direkt".
Im gegenständlichen Fall kann von einer Schutzbedürftigkeit zum Einreisezeitpunkt, abgesehen von der mangelnden Flüchtlingseigenschaft, deshalb keine Rede sein, weil eine dem (allfälligen) Schutzbedürfnis (vorausgesetzt die Beschwerdeführerin wäre Flüchtling) entsprechende Sicherheit, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde, bereits in Italien bestanden hatte.
Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, hat sich die Beschwerdeführerin vor seiner Einreise in Österreich, bereits in einem anderen Staat, der das Non-Refoulement-Prinzip respektiert, nämlich in Italien, aufgehalten. Der Mitgliedsstaat der GFK Italien bietet aufgrund seiner geltenden Rechtsordnung einen dem GFK-Standard entsprechenden Schutz, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß Italien die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in Art33 GFK verankerte Refoulementverbot, mißachtet.
Außerdem besteht für die Beschwerdeführerin in Italien auch keine Gefahr, in seinem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt zu werden, weil davon auszugehen ist, daß Italien die EMRK, insbesondere auch deren Art3 beachtet, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Organe dieses Staates mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden könnten.
Da bislang weder gehäufte Verstöße gegen die GFK oder die EMRK noch eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte durch Italien bekannt wurden, kann der Mutmaßung der Beschwerdeführerin, in Italien eine Abschiebung in den Iran oder eine Beförderung via Dubai in den Iran, befürchten zu müssen, nicht gefolgt werden.
Im übrigen behauptete die Beschwerdeführerin nicht einmal selbst, in Italien einer der in §37 Abs1 und Abs2 FrG genannten Gefahren ausgesetzt zu sein und war sie auch nicht in der Lage, nachvollziehbare und stichhaltige Gründe vorzubringen, aus welchen Italien gerade in dem ihn betreffenden Einzelfall eine "Abschiebung" ohne vorangehende Prüfung von ihr geltend gemachter Unzulässigkeitsgründe unter Mißachtung der Verpflichtung zur Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzipes durchführen sollte.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Einreisegestattung nach §6 Abs2 AsylG nicht erfüllte, weil die Beschwerdeführerin nicht direkt aus dem Verfolgerstaat Iran, sondern aus einem sicheren Drittstaat nach Österreich gelangte und sie sich bereits vor der Ankunft in Österreich in einem, das Non-Refoulement-Prinzip respektierenden Staat, nämlich Italien, aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführerin kam somit das Recht auf Einreise nach §6 Abs2 AsylG nicht zu und wurde ihr folglich von Organen der belangten Behörde die formlose Gestattung der Einreise nach dieser gesetzlichen Bestimmung im Zeitraum vom 04. bis 17.01.1995 rechtmäßig verweigert.
b. ZURÜCKWEISUNG:
Dem Fremden war anläßlich der am 04.01.1995 durchgeführten Grenzkontrolle die Einreise, wie oben dargestellt, weder nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes noch nach §6 Abs2 AsylG formlos zu gestatten.
Gemäß §32 Abs1, 2. Fall FrG sind Fremde iSd §1 Abs1 FrG bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen.
Unbestritten ist, daß die nicht im Besitze eines Reisepasses befindliche Beschwerdeführerin der Paßpflicht nicht genügte, womit sie einen die Voraussetzung für eine Zurückweisung bilde