E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an: 1. Bisheriger Verfahrenshergang 1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.1.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen 1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich ... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Wenn der BFV eine im gegenständlichen Fall analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG thematisiert, ist anzuführen, dass dies nur dann der Fall wäre, wenn eine systemwidrige Regelungslücke vorliegen würde. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass -wie bereits angeführtgem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes erg... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Wenn der BFV eine im gegenständlichen Fall analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG thematisiert, ist anzuführen, dass dies nur dann der Fall wäre, wenn eine systemwidrige Regelungslücke vorliegen würde. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass -wie bereits angeführtgem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes erg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 12.05.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Als
Begründung: für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie ha... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Im gegenständlichen Fall stand es der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 32 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in die... mehr lesen...