TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/27 E11 303911-3/2009

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Spruch

E11 303.911-3/2009-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des H. A.(vertreten durch: Dr. Mory und Dr. Schellhorn OEG), geb. 00.00.1969, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2009, FZ. 09 00.386-EAST West zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.1.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen

 

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

 

1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 1993 brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, einer Angehörigen der aserischen Volksgruppe, dort nicht möglich sei. Das Leben seiner Frau wäre im Dorf nicht mehr sicher gewesen, da ihnen sowohl die ansässige armenische als auch aserbaidschanische Bevölkerung nicht wohl gesonnen gewesen sei. Zudem hätten die Verwandten eine Heirat mit einer Aserbaidschanerin nicht erlaubt.

 

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesaylamt nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.

 

Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis des AsylGH vom 30.10.2008, GZ. E11 303.911-2/2008-6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2009 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Im Wesentlichen begründete der BF seinen nunmehrigen Antrag ergänzend damit, dass er 1993 von Jeziden gezwungen worden sei, an Demonstrationen gegen die Aserbaidschaner teilzunehmen. Als der Jezidenführer erfahren habe, dass der BF eine aserbaidschanische Ehefrau habe, sei dieser erbost gewesen und hätte ihnen Schwierigkeiten gemacht. Aus diesem Grund sei der BF mit seiner Gattin 1993 nach Russland geflohen. Von 2001 bis 2006 sei der BF zudem für den russischen Geheimdienst tätig gewesen. Wegen der Flucht nach Österreich im Jänner 2006 habe der BF "generell" die Befürchtung von der Mafia umgebracht zu werden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2009, FZ. 09 00.386-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).

 

Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung - ohne auf die Glaubwürdigkeit der Angaben einzugehen - davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht relevant änderte und keine Umstände hervorkamen, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden.

 

1.4. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen wurde, da der BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht habe. Der BF sei aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Der BF sei nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem er für einen gewissen R. K. Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt habe. Der BF habe auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werde höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 habe der BF seine "Spionage- oder Detektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen R. K. weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jezidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG auch ein Recht des BF ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müsste. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe des BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen R. K. sowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.

 

1.5. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes beim AsylGH, Außenstelle Linz, am 23.2.2009 wurde nach entsprechendem Aktenstudium am 27.2.2009 durch den erkennenden Richter entschieden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

 

1.6. Der weitere bisherige Verfahrenshergang ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

 

2. Beweiswürdigung

 

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis

 

1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Zuständigkeit

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

...

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

 

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Verweise, Wiederholungen

 

4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

 

4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die der BF bei Erlassung des Erstbescheides vorfand verglichen.

 

Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.

 

5. Abweisung der Berufung gem. § 68 AVG

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

 

Soweit sich im gegenständlichen Fall der BF teilweise auf sein bisheriges Vorbringen stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor.

 

Auch das weitere Vorbringen, nämlich dass der BF 1993 von Jeziden gezwungen worden sei, an Demonstrationen gegen die Aserbaidschaner teilzunehmen und als der Jedizenführer erfahren habe, dass der BF eine aserbaidschanische Ehefrau habe, sei dieser erbost gewesen und hätte ihnen Schwierigkeiten gemacht; aus diesem Grund sei der BF mit seiner Gattin 1993 nach Russland geflohen und sei von 2001 bis 2006 zudem für den russischen Geheimdienst tätig gewesen und wegen der Flucht nach Österreich im Jänner 2006 habe der BF "generell" die Befürchtung von der Mafia umgebracht zu werden, ist von der Rechtskraft des Erstbescheides mitumfasst, da sich dieser Sachverhalt bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides ereignete. Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

 

Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist und der entscheidende Richter die dort vertretene Ansicht teilt (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

 

Wenn der BFV eine im gegenständlichen Fall analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG thematisiert, ist anzuführen, dass dies nur dann der Fall wäre, wenn eine systemwidrige Regelungslücke vorliegen würde. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass -wie bereits angeführtgem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden sind. Das AVG regelt -somit auch für das Asylverfahren- insbesondere in den § 68 ff jene Fälle abschließend, in welchen Fällen eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides zulässig ist.

 

§ 40 Abs. 1 Z 4, welcher eine in § 23 (1) AsylG zum AVG genannte ausnahmsweise anzuwendende Bestimmung darstellt, betrifft das Beschwerdeverfahren und stellt zum AVG eine Einengung der Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren einen neuen Sachverhalt vorzubringen, dar (vgl. hierzu RV zu § 40 AsylG: "Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. Aus diesem Grunde durften im Rahmen einer gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Berufung nur dann neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt geändert hat oder der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz keinen Zugang zu diesen Tatsachen oder Beweismitteln hatte oder wenn das Verfahren mangelhaft war oder der Asylwerber aufgrund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung im Verfahren erster Instanz nicht in der Lage war, seine Asylgründe geltend zu machen. In weiterer Folge hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk G 237, 238/03 ua v. 15.10.2004 mit der Bestimmung auseinandergesetzt und sie - bis auf die Wortfolge "aufgrund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" - als verfassungskonform bestätigt.

 

Da auch der vorliegende Entwurf von der § 32 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zugrunde liegenden Grundidee der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bundesasylamt und unabhängigem Bundesasylsenat ausgeht, wurde der Inhalt des § 32 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der vom VfGH korrigierten Fassung übernommen.

 

Abs. 2 stellt nur klar, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens dann nicht zu erfolgen hat, wenn diese Vorbringen für die Sachentscheidung nicht relevant sind.") Um im gegenständlichen Fall überhaupt von einer systemwidrigen Regelungslücke ausgehen zu können, müsste festzustellen sein, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der vom AVG abweichenden Bestimmung des § 40 (1) 4 AsylG eine gegenüber dem AVG wünschenswerte Ausweitung der Möglichkeit der Verfahrensparteien, im Rechtsmittelverfahren einen neuen Sachverhalt vorzubringen, schaffen wollte. Wie aus der RV jedoch ersichtlich ist, ging die Intention des Gesetzgebers durch die Einführung der genannten Bestimmung genau in die Gegenrichtung, nämlich in eine Einschränkung dieser Möglichkeit im Vergleich zum Regelwerk des AVG. Schon hieraus ist ersichtlich, dass durch die Anordnung der Anwendbarkeit des AVG im Asylverfahren durch den Gesetzgeber in Bezug auf die im AVG bestehenden Regelungen, in welchen Fällen die materielle Rechtskraft eines Bescheides durchbrochen wird, im Asylverfahren keine systemwidrige Regelungslücke besteht. Die Intention des Gesetzgebers bestand zweifelsfrei darin, die Möglichkeiten des Asylwerbers, seine Vorbringen im fortgesetzten Verfahren beliebig zu erweitern, zu beschränken und nicht auszuweiten.

 

Eine analoge Anwendung des § 40 (1) 4 AsylG scheidet deshalb aus.

 

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aufgrund des vagen und verspäteten Vorbringens des nunmehrigen Sachverhaltes dessen Glaubwürdigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass dieser SV nicht -wie vom BFV behauptet- erstmals bei einem anwaltlichen Informationsgespräch am 6.2.2009, sondern bereits am 19.1.2009 vor dem Bundesasylamt vorgebracht wurde. Die Ausführungen des BFV in Bezug auf das verspätete Vorbringen aufgrund bestehender Angst, welche erst durch ein Gespräch mit dem BFV genommen werden konnte, gehen daher ins Leere. Das nunmehrige neuerliche Vorbringen enthält daher keinen glaubwürdigen Kern, weshalb es unbeachtlich ist.

 

Aufgrund des Ergebnisses der Beweiswürdigung und der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung gehen die Ausführungen des BFV zur absoluten Geltung von Art. 2 und 3 EMRK ins Leere.

 

Gem. dem Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, ist zwar für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Da im gegenständlichen Fall der klar erkennbare Wille des BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz lag, scheidet eine "Umdeutung" des Asylantrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens aus

 

Soweit der BF nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG mit Schriftsatz vom 19.2.2009 einbrachte, wird mit gesondertem Beschluss zu entscheiden sein.

 

6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausweisung im Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Erstbescheides keine wesentliche Änderung eintrat, weshalb hier eine neuerliche inhaltliche Prüfung nicht stattzufinden hat (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235, sowie die weitere unter Punkt 5 zitierte, hier sinngemäß anzuwendende höchstgerichtliche Judikatur)

 

Da sohin im Berufungsfall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Berufungswerbers nicht gegeben sei, war auch der Berufung gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Angemerkt wird auch noch, dass der BF im Familienverbund, dh. die gesamte Familie des BF (Lebensgefährtin und Tochter) mit heutigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen werden.

 

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die getroffene Ausweisungsentscheidung im Einklang mit der aktuellen Judikatur des EGMR (etwa Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; ebenso Urteil vom 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), sowie der österreichischen Höchstgerichte (VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6) steht.

 

7. Hinweise, welche eine Überstellung des BF in dessen Herkunftsstaat gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lassen, kamen nicht hervor. Insbesondere kann aus dem aktuellen Gesundheitszustand des BF vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ein solcher nicht festgestellt werden. Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände nicht einmal ansatzweise vor.

 

8.1. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

 

8.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben. Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und das erkennenden Gericht hält die Durchführung einer Verhandlung für nicht erforderlich (§ 67d Abs. 1 iVm Abs. 3 AVG; hier anwendbar durch § 41 Abs. 7 letzter Satz AsylG). Auch ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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