Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die versuchte Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik vereitelt und musste der geplante Abschiebungstermin storniert werden. Es wurde in der Folge ein neuer Abschiebungstermin mit 26.07.2012 gebucht. Hiezu ist auszuführen, dass bei einem Fremden, dem der faktische Abschiebeschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 AsylG nicht zukommt, und der am festgelegten Abschiebetermins nicht abgeschoben werden kann (im vorliegende... mehr lesen...