RS AsylGH Beschluss 2012/07/18 C20 417535-2/2012

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Veröffentlicht am 18.07.2012
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Rechtssatz 1

 

Die versuchte Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik vereitelt und musste der geplante Abschiebungstermin storniert werden. Es wurde in der Folge ein neuer Abschiebungstermin mit 26.07.2012 gebucht.

 

Hiezu ist auszuführen, dass bei einem Fremden, dem der faktische Abschiebeschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 AsylG nicht zukommt, und der am festgelegten Abschiebetermins nicht abgeschoben werden kann (im vorliegenden Fall durch den von ihm begonnen Hungerstreik), die rechtsverhindernde Wirkung des Absatz 3 auch weiterhin aufrecht bleibt. Der Fremde kann bei unverändertem Sachverhalt abgeschoben werden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Seite 484, K 47).

Schlagworte
Abschiebungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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