Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.1 Oö. PolStG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Halter eines Tieres diese in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit de... mehr lesen...