RS UVS Oberösterreich 2000/12/28 VwSen-300321/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 28.12.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs.1 Oö. PolStG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

wer als Halter eines Tieres diese in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung iSd § 5 Abs.1 Oö. PolStG zu betrachten. Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB, 33.Aufl., E 18ff zu § 1320; Reischauer in Rummel,

2. Aufl., Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).

In der zivilrechtlichen Literatur sind Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Mithalter angesehen worden, wenn sie im gemeinsamen ehelichen Haushalt oder in der Landwirtschaft ein Haustier, das eine bestimmte Funktion (zB Bewachung, Spielgefährte, Nutztier) erfüllen soll einverständlich halten (vgl Dittrich/Tades, MGA ABGB, 33. Aufl., E 22 bis E 25 zu § 1320). Diese Mithaltereigenschaft folgt aus der gleichen Interessenslage und dem gemeinschaftlichen Herrschaftsverhältnis zum Tier. Die gleichen Grundsätze müssen analog dazu auch für Lebensgefährten gelten, die gemeinsam für ein Tier sorgen. Der erkennende Verwaltungssenat nimmt in tatsächlicher Hinsicht entgegen den Schutzbehauptungen des Bw mit der belangten Behörde an, dass dieser auch seine eigenen Hunde nicht ordnungsgemäß verwahrt hatte, sondern frei auf seinem umzäunten Anwesen umherlaufen ließ. Mit seiner Berufungsbehauptung, dass die vor dem Haus laufenden Hunde - bei denen völlig offen geblieben ist, welche das gewesen sein sollen - Eigentum seiner Lebensgefährtin gewesen wären, ist für den Bw auch rechtlich nichts gewonnen. Denn selbst wenn man davon ausginge, wäre der Bw als verantwortlicher Mithalter dieser Hunde anzusehen, zumal er auch über die Verwahrung und Betreuung dieser Hunde auf seinem Anwesen zu entscheiden hatte. Auf die Frage, wem die Hunde gehörten, kommt es nämlich für den Halterbegriff nicht an. Wesentlich ist nur, dass der Bw über den Verbleib und den Aufenthalt der Hunde auf Grund der gemeinsamen Interessenslage mit zu entscheiden hatte. Es kann daher beim gegebenen Sachverhalt kein Zweifel bestehen, dass der Bw jedenfalls als Tierhalter sämtlicher auf seinem Grundstück herumlaufenden Hunde anzusehen war.

Die belangte Behörde hat dem Bw zutreffend vorgeworfen, die ca. 10 frei laufenden Hunde am 6.7.1999 bis in die Nacht hinein nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben, weshalb dritte Personen durch das anhaltende Hundegebell über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden. Dass die den ganzen Tag allein gelassenen Hunde lautstark bellten und die Nachtruhe anderer Personen empfindlich störten, ist nicht nur durch die Aussage des unmittelbar betroffenen Nachbarn und die dienstliche Wahrnehmung der um etwa 22.55 Uhr eingeschrittenen Gendarmeriebeamten hinreichend erwiesen, sondern kann auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinem Zweifel unterliegen. Gerade zur Nachtzeit hat die Wohnbevölkerung ein Recht auf Erholung und kann daher weitgehende Ruhe erwarten. Dies gilt entgegen der Fehlmeinung des Bw unabhängig davon, ob man sich früh schlafen legt oder noch liest oder irgendeine sonstige Arbeit verrichtet, bei der man nicht gestört werden will. Dem erkennenden Verwaltungssenat erscheint daher schon ein nur wenige Minuten andauerndes Hundegebell als unzumutbare Belästigung, wenn es dafür keinen einsehbaren Grund gibt. Wer Hunde in Wohngegenden hält muss entweder die erforderliche Zeit für deren Betreuung selbst aufbringen oder zumindest geeignete Aufsichtspersonen bestellen. Im Ergebnis hat es der Bw als Hundehalter gemäß § 5 Abs.1 Oö. PolStG zu verantworten, dass die vielen Hunde in seinem Garten durch fortgesetztes Gebell stundenlang erheblichen Lärm erregten und dritte Personen unzumutbar belästigten. Die Geldstrafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs.2 litb Oö. PolStG zu bemessen, wonach bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 leg.cit. eine Geldstrafe bis S 20.000,-- vorgesehen ist. Die verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- beträgt lediglich 10 % des Strafrahmens. Sie ist unter den gegebenen Umständen als relativ milde anzusehen. Immerhin wurde der Bw für schuldig befunden, mindestens 10 Hunde einige Stunden lang bis in die Nachtzeit nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben. Der objektive Unrechtsgehalt dieser mangelhaften Verwahrung ist als erheblich anzusehen. Das Gleiche gilt auch für die Schuld des uneinsichtigen Bw, dem kein Milderungsgrund zugute kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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