Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §5 Abs2;GebG 1957 §5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 414;
Rechtssatz: § 5 GebG enthält die Anordnung, was unter dem Begriff "Bogen" zu verstehen ist; nämlich, daß bei Überschreiten des angeführten Normmaßes die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten sind und daß die Bogengebühr ... mehr lesen...