RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §5 Abs2;
GebG 1957 §5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;

Rechtssatz

§ 5 GebG enthält die Anordnung, was unter dem Begriff "Bogen" zu verstehen ist; nämlich, daß bei Überschreiten des angeführten Normmaßes die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten sind und daß die Bogengebühr auch dann im vollen Betrag zu entrichten ist, wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird. Daraus - aber auch aus dem Wortlaut des § 14 TP 5 GebG - ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit § 5 GebG eine Regelung nur für jene Fälle getroffen hat, in welchen die die Gebührenpflicht auslösende "Schrift" nur aus einem (entweder die Normgröße des § 5 Abs 2 GebG überschreitenden oder nicht überschreitenden) Papierblatt besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150113.X02

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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