Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 16 Abs 1 des Gebührengesetzes (GebG) entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften im Fall der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile im Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw im Fall der Unterfertigung nur durch einen Vertragsteil im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten. Die Beklagten vertreten die ... mehr lesen...
Norm: GebG §33 TP19 Abs5
Rechtssatz: Ohne näher konkretisiertem Vorbringen hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob irgend ein Befreiungstatbestand vorliegen könnte. Es ist aber auch nicht Sache des Gerichts, die Beklagten speziell auf diesen Einwand hinzuweisen, wenn es für das Erstgericht keinesfalls klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Umschuldungskredit im Sinne des § 33 TP 19 Abs 5 GebG handelte. Entsch... mehr lesen...