Norm
GebG §33 TP19 Abs5Rechtssatz
Ohne näher konkretisiertem Vorbringen hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob irgend ein Befreiungstatbestand vorliegen könnte. Es ist aber auch nicht Sache des Gerichts, die Beklagten speziell auf diesen Einwand hinzuweisen, wenn es für das Erstgericht keinesfalls klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Umschuldungskredit im Sinne des § 33 TP 19 Abs 5 GebG handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113697Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00128_00F0000_001