Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IIIHEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §39 Abs1 Z6 IVGEO §75GJGebG §28ZPO §514 B
Rechtssatz: Soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, kann dafür auch der Verpflichtete herangezogen werden. Es ist ihm daher bei Einstellung der Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO selbst dann in bezug auf die Exekutionsbewilligung ein Rekursinteresse zuzubilligen, wenn der betreibende Gläubiger auf den Ers... mehr lesen...