Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, kann dafür auch der Verpflichtete herangezogen werden. Es ist ihm daher bei Einstellung der Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO selbst dann in bezug auf die Exekutionsbewilligung ein Rekursinteresse zuzubilligen, wenn der betreibende Gläubiger auf den Ersatz der ihm zugesprochenen Kosten verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012