Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 1979 wurde die beklagte Partei für schuldig erkannt, der E & S OHG einen Betrag von 10814,61 S samt 9,5 vH Zinsen seit 5. Juli 1979 und die Prozeßkosten zu bezahlen; ein Zinsenmehrbegehren in Höhe von 0,5 vH pa. wurde abgewiesen. 1.2. Mit Zahlungsauftrag vom 10. Oktober 1979 wurden der OHG eine Zeugengebühr in Höhe von 982 S, die halbe Entscheidungsgebühr im Betrage von 135 S sowie eine Einhebungsgebü... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: B-VG Art83 Abs2StGG Art5GebührenanspruchsG 1975 §3 Abs1GebührenanspruchsG 1975 §20GEG 1962 §1 Z6GEG 1962 §2GEG 1962 §6 Abs1GJGebG 1962 §19 Abs1 Z4 litb
Rechtssatz: Gerichtskosten; Vorschreibung einer Entscheidungsgebühr gemäß §19 Abs1 Z4 litb GJGebG 1962, einer Zeugengebühr gemäß §1 Z6 und §2 und einer Einhebungsgebühr gemäß §6 Abs1 GEG 1962; kei... mehr lesen...