Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Finanzamtes, für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz vom 27. Juli 1964, BAP 27.230/64/18 a, und vom 27. Juli 1964, BAP 27.231/64/18 b, teilweise Folge gegeben, beide Rechtsmittel aber in der Frage, ob über ein mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft (Darlehensvertrag) eine gebührenpflichtige Urkunde (Gedenkprotokoll) errichtet wurde, abgewies... mehr lesen...