Entscheidungen zu § 17 GebG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1988/3/14 87/15/0150

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §17 idF 1981/048;GebG 1957 §21 idF 1981/048; Beachte Besprechung in: AnwBl 1988/8, 462;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 21 GebG idF BGBl 1981/48 - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN ... - ist in unmißverständlicher Weise zu en... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.03.1988

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