Norm: JN §1Bgld. BauG §12 Abs2
Rechtssatz: Über die sich aus § 12 des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung des Nachbarn, Baumaßnahmen zu dulden, hat die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) zu entscheiden. Lässt sich der geltend gemachte Anspruch aber auch aus den Normen des ABGB ableiten (hier: Vereinbarung mit dem Nacharn), ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft Grundbuch 30110 Neudörfl, EZ *****, Hauptstraße *****. Der Beklagte ist ihr Nachbar und Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch 30110 Neudörfl, EZ *****, Hauptstraße *****. Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verpflichten, die Sanierung der Außenmauer der Liegenschaft Hauptstraße ***** ebenso zu gestatten, wie den Zutritt auf die Liegenschaft Hauptstraße ***** zur erforderlichen Durchführung der notwendige... mehr lesen...