Norm
JN §1Rechtssatz
Über die sich aus § 12 des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung des Nachbarn, Baumaßnahmen zu dulden, hat die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) zu entscheiden. Lässt sich der geltend gemachte Anspruch aber auch aus den Normen des ABGB ableiten (hier: Vereinbarung mit dem Nacharn), ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges; nachbarrechtliche Duldungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000058Dokumentnummer
JJR_20041210_LG00309_01300R00310_04T0000_001