Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) körperliche Mißhandlung (Versetzen von Tritten und Stockhieben) sowie c) Eindringen in seine Wohnung im Haus 1060 Wie... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
mangels Zuständigkeit des VfGH; keine... mehr lesen...