Begründung: I. 1. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. erteilte dem bf. Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Wien hat, mit dem Bescheid vom 28. Juli 1981 auf die Dauer von zwei Jahren die Genehmigung, in T jeden Freitag anwaltliche Sprechstunden abzuhalten. Mit einem Schreiben an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vom 20. Mai 1983 wurde vom Bf. "der Antrag auf unbefristete Verlängerung der bisherigen Bewilligung mit der gleichzeitigen Änderung gestell... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidAVG §56VfGG §20 Abs1
Rechtssatz: B-VG Art144 Abs1; Beschwerde gegen die Nichterteilung der unbefristeten Verlängerung und der Erweiterung einer Bewilligung zur Abhaltung anwaltlicher Sprechstunden; keine Trennbarkeit der Einschränkungen von der Bewilligung; abgesonderte Entscheidung über die Einschrä... mehr lesen...