TE Vfgh Beschluss 1984/12/6 B373/83

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56
VfGG §20 Abs1

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; Beschwerde gegen die Nichterteilung der unbefristeten Verlängerung und der Erweiterung einer Bewilligung zur Abhaltung anwaltlicher Sprechstunden; keine Trennbarkeit der Einschränkungen von der Bewilligung; abgesonderte Entscheidung über die Einschränkungen nicht möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. erteilte dem bf. Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Wien hat, mit dem Bescheid vom 28. Juli 1981 auf die Dauer von zwei Jahren die Genehmigung, in T jeden Freitag anwaltliche Sprechstunden abzuhalten.

Mit einem Schreiben an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vom 20. Mai 1983 wurde vom Bf. "der Antrag auf unbefristete Verlängerung der bisherigen Bewilligung mit der gleichzeitigen Änderung gestellt, daß die Abhaltung von Sprechstunden nicht nur am Freitag jeder Woche, sondern nach Bedarf und Vereinbarung mit der jeweiligen Mandantschaft genehmigt wird". Über diesen Antrag entschied der Kammerausschuß mit Bescheid vom 31. Mai 1983, der im wesentlichen folgendermaßen lautet:

"Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat in seiner Sitzung vom 31. Mai 1983 beschlossen, Ihnen die Bewilligung zur Abhaltung anwaltlicher Sprechstunden in T/NÖ auf die Dauer von 2 Jahren zu erteilen, da sich dortselbst keine Rechtsanwaltskanzlei befindet. Sollte jedoch ein Rechtsanwalt in T/NÖ seine Kanzlei etablieren, erlischt diese Bewilligung (§41, RL-BA 1977).

Dem weiteren Ansuchen, um Erteilung einer unbefristeten Verlängerung der bisherigen Sprechtagbewilligung sowie die Abhaltung von Sprechstunden nicht nur am Freitag jeder Woche, sondern nach Bedarf und Vereinbarung mit der jeweiligen Mandantschaft, wird nicht Folge gegeben."

2. Gegen den Bescheid vom 31. Mai 1983 richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird.

Im Hinblick auf das Vorbringen, daß sich der Bf. im Recht auf unbefristete Abhaltung von Sprechstunden außerhalb seines Kanzleisitzes in T verletzt halte sowie daß er sich durch die Befristung auf zwei Jahre beschwert erachte, wurde der Bf. im Vorverfahren zur Äußerung aufgefordert, ob er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze oder bloß hinsichtlich gewisser (bestimmt anzugebender) einzelner Aussprüche in diesem begehre.

Der Bf. gab hierauf bekannt, daß sich seine Beschwerde "nicht gegen den gesamten angefochtenen Bescheid, sondern lediglich gegen den darin enthaltenen Ausspruch richtet, daß die Bewilligung nur 'auf die Dauer von zwei Jahren' erteilt wurde"; weiters werde "der angefochtene Bescheid insofern bekämpft, als die Genehmigung auf die Abhaltung von Sprechstunden nur am Freitag jeder Woche beschränkt wurde".

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der Gerichtshof schon ausgesprochen hat, sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (VfSlg. 9440/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben.

Sowohl die Befristung der erteilten Sprechstundengenehmigung als auch ihre Beschränkung auf einen bestimmten Wochentag sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit; eine von der Bewilligung als solcher abgesonderte Entscheidung über diese Einschränkungen ist sohin nicht möglich.

2. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B373.1983

Dokumentnummer

JFT_10158794_83B00373_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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