Norm: RAO §8a Abs3
Rechtssatz: Der die Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse betreffende § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, sodass eine Entbindung eines Anwalts, der der Ansicht ist, in seiner Kanzlei lägen keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 zweiter Satz RAO vor, keine gesetzliche Deckung findet. Entscheidungstexte 24 Ds 10/19h Entscheidungstext OGH 22.06... mehr lesen...