Norm
RAO §8a Abs3Rechtssatz
Der die Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse betreffende § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, sodass eine Entbindung eines Anwalts, der der Ansicht ist, in seiner Kanzlei lägen keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 zweiter Satz RAO vor, keine gesetzliche Deckung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133236Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020