RS OGH 2020/6/22 24Ds10/19h

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Norm

RAO §8a Abs3

Rechtssatz

Der die Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse betreffende § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, sodass eine Entbindung eines Anwalts, der der Ansicht ist, in seiner Kanzlei lägen keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 zweiter Satz RAO vor, keine gesetzliche Deckung findet.

Entscheidungstexte

  • 24 Ds 10/19h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2020 24 Ds 10/19h
    Beisatz: Das dem § 8a Abs 3 RAO innewohnende Schriftsatzerfordernis ergibt sich aus dem vorletzten Satz der Bestimmung, wonach die Risikobewertungen aufzuzeichnen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133236

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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