Entscheidungen zu § 8 Abs. 4 RAO

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1399/01

Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Schreiben vom 12. September 2000 zeigte die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (in der Folge: BH Bludenz) an, weil er sich "als Rechtsanwalt ausgebe, indem er unter 'Rechtsanwaltskanzlei Economy JUDr. P, Dr. P v.o.s., Praha - Brno - Zürich - Schaan' firmiere". Der Anzeige lag ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Schreiben an die... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 19.06.2002

RS Vfgh 2002/6/19 B1399/01

Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStGG Art5StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEuRAG 2000 §1RAO §8 Abs4RAO §57 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Verfahrensfehler infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit bei Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt; sachliche Rechtfertigung der im öffen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 19.06.2002

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