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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Verfahrensfehler infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit bei Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt; sachliche Rechtfertigung der im öffentlichen Interesse gelegenen diesbezüglichen Strafbestimmung der RechtsanwaltsordnungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Schreiben vom 12. September 2000 zeigte die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (in der Folge: BH Bludenz) an, weil er sich "als Rechtsanwalt ausgebe, indem er unter 'Rechtsanwaltskanzlei Economy JUDr. P, Dr. P v.o.s., Praha - Brno - Zürich - Schaan' firmiere". Der Anzeige lag ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Schreiben an die Marktgemeinde Schruns bei, in dem der Name des Beschwerdeführers mit "Dr. G P" aufscheint. Das Schreiben weist im Briefkopf die Bezeichnung "Rechtsanwaltskanzlei Economy JUDr. P, Dr. P v.o.s." auf.
Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer verwies in dieser Anzeige auf die Bestimmung des §57 Abs1 RAO und auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer weder bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer noch bei einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei.
1.2. Die BH Bludenz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und verfügte sodann mit Bescheid vom 15. Dezember 2000, ZX-9-2000/15732, gemäß §45 Abs1 Z2 VStG 1991 die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
1.3. Dagegen erhob die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg
(UVS).
Der UVS gab dieser Berufung mit Bescheid vom 27. August 2001, Z1-0049/01/E2, Folge und erkannte den Beschwerdeführer schuldig, eine Übertretung des §57 Abs1 RAO begangen zu haben, weil er
"in dem am 28.6.2000 in Prag ausgefertigten, bei der Marktgemeinde Schruns am 29.6.2000 durch Fax-Übermittlung eingelangten Schreiben die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt unberechtigt geführt [habe], indem er im Briefkopf dieses Schreibens die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwaltskanzlei Economy JUDr. P, Dr. P v.o.s. Praha-Brno-Zürich-Schaan' verwendet [habe]".
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 5.000,- Schilling sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Der UVS als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.
2.3. Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
3.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der dem Bescheid zugrundeliegende §57 Abs1 RAO verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil er auf eine unsachliche Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern, die die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt im Ausland erworben haben und solchen, die sie im Inland erworben haben, hinauslaufe. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum einem Österreicher mit Zulassung als Rechtsanwalt im Ausland das Führen seiner Berufsbezeichnung im Inland verboten werden soll.
Im übrigen verletze der auf §57 RAO gestützte Bescheid den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung. Der Beschwerdeführer habe als österreichischer Staatsbürger die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt in Tschechien erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen sei er aufgrund des GATS-Abkommens BGBl. Nr. 1/1995 als tschechischer Anwalt sogar berechtigt, in Österreich anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen. Aufgrund von §57 RAO sei es ihm aber gleichzeitig untersagt, bei dieser gesetzlich ausdrücklich zulässigen Tätigkeit seine Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu verwenden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich zudem im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt.
3.2. Der UVS hat dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen folgende Erwägungen zugrundegelegt:
"Nach §57 Abs1 RAO idF BGBl I Nr 27/2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl I Nr 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen, unberechtigt führt; eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu ATS 42.000 zu bestrafen.
...
Das hier maßgebende Schreiben vom 28.6.2000 wurde in Prag ausge- und unterfertigt. Eingelangt ist es in Schruns, weshalb [der Beschwerdeführer] dieses als rechtliche Einheit zu wertende Gesamtgeschehen auch im Inland zu verantworten hat. Die Bezikshauptmannschaft Bludenz ist daher zu Recht als Strafbehörde erster Instanz eingeschritten.
Was den eigentlichen Tatvorwurf betrifft, steht fest, dass Dr. G P in Österreich in keine Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist. Demnach war er nicht berechtigt, im Zusammenhang mit seinem Namen die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt', auch nicht in Verbindung mit der Bezeichnung 'Rechtsanwaltskanzlei Economy' zu führen (vgl §8 Abs4 RAO). Selbst wenn er, wie er im Schreiben vom 25.1.2001 vorbringt, 'in Tschechien zugelassener Rechtsanwalt' sei, darf er in Österreich dennoch nicht die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' führen oder unter der Bezeichnung 'Rechtsanwaltskanzlei' auftreten. Zum einen ist hiezu ergänzend anzumerken, dass die für einen Rechtsanwalt in Tschechien gebräuchliche Berufsbezeichnung in die Anlage zu §1 RAO (vgl BGBl I Nr. 27/2000) mangels Zugehörigkeit Tschechiens zur Europäischen Union gar nicht aufgenommen wurde; zum anderen aber dürfte die tschechische Berufsbezeichnung für einen 'Rechtsanwalt' - unter der Voraussetzung, daß Tschechien bereits der EU angehörte - nur verwendet werden, wenn die betreffende Person in die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden wäre (vgl. §9 EuRAG)."
3.3. Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer entgegnet den Beschwerdeausführungen in ihrer Äußerung, daß aus den Bestimmungen des EuRAG, insbesondere dessen §§1, 3, 9 und 12 zwingend folge, daß europäische Rechtsanwälte die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zu führen haben. Falls sie etwa, wie ein deutscher Rechtsanwalt, berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, haben sie zusätzlich die Berufsorganisation ihres Herkunftsstaates anzugeben.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2. §57 Abs1 RAO lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2000:
"(1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 42 000 S zu bestrafen."
§8 Abs4 RAO lautet:
"(4) Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen."
Zur Rechtsstellung "europäischer" Rechtsanwälte im Sinne der RL 9/5/EG, die mit dem "Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich" (in der Folge: EuRAG) umgesetzt wurde, gilt:
§1 EuRAG:
"§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte)".
Die Anlage zu §1 EuRAG lautet:
"Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
-
in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
-
in Dänemark: Advokat
-
in Deutschland: Rechtsanwalt
-
in Finnland: Asianajaja/Advokat
-
in Frankreich: Avocat
-
in Griechenland: Dikigoros
-
in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
-
in Irland: Barrister/Solicitor
-
in Italien: Avvocato
-
in Luxemburg: Avocat
-
in den Niederlanden: Advocaat
-
in Portugal: Advogado
-
in Schweden: Advokat
-
in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
-
in Island: Lögmaur
-
in Liechtenstein: Rechtsanwalt
-
in Norwegen: Advokat"
3.1. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, §57 RAO verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil er österreichische Staatsbürger, die ihre Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Ausland erworben haben, unsachlich unter Strafe stelle, übersieht sie §8 Abs4 RAO, wonach Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung (nur) mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen dürfen. Daraus ergibt sich, daß die Strafbarkeit nach §57 RAO für Rechtsanwälte mit Berufsausübungsbefugnis nach ausländischem Recht von vornherein nicht in Frage kommt, solange sie den Hinweis auf ihren ausländischen Kanzleisitz führen. Den in der Beschwerde diesbezüglich vorgetragenen gleichheitsrechtlichen Bedenken ist im Hinblick auf §8 Abs4 RAO der Boden entzogen.
3.2. Es besteht entgegen den Beschwerdebehauptungen auch kein Grund, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vorschrift des §57 RAO, der den unbefugten Gebrauch der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt unter Strafe stellt, in Zweifel zu ziehen. Es genügt, hiezu auf die bereits in VfSlg. 5210/1966 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen, wonach es nicht unsachlich sei, "einer bestimmten Berufsgruppe, die sich mit Rücksicht auf die ihr auf Grund ihrer Schulbildung, Befähigung und Prüfung verliehenen Befugnis von einer anderen Berufsgruppe unterscheidet, eine bestimmte Bezeichnung vorzubehalten und diese Bezeichnung gesetzlich zu schützen". Soll der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung vollkommen sein, so müsse auch die Führung von Berufsbezeichnungen verboten werden, die zur Verwechslung Anlaß geben können (vgl. VfSlg. 5210/1966 zur Regelung in §2 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. Nr. 146/1957).
Bei §57 Abs1 RAO handelt es sich daher um eine im öffentlichen Interesse gelegene, sachlich gerechtfertigte und nicht unverhältnismäßige Maßnahme, die verfassungsrechtlichen Bedenken weder unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Erwerbsausübung noch unter dem des Gleichheitssatzes begegnet.
4. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid jedoch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden:
4.1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
4.2. Voranzustellen ist, daß - entgegen der vom UVS und von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vertretenen Auffassung - das EuRAG auf den Fall des Beschwerdeführers (einen österreichischen Staatsbürger, der - den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Beschwerde zufolge - die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach tschechischem Recht erlangt habe) offenkundig keine Anwendung findet (vgl. §1 EuRAG sowie die Anlage zu §1 EuRAG). Aus diesem Grund gehen auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen zu Bestimmungen des EuRAG (§9 EuRAG) ins Leere.
4.3. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, unter Verwendung des Briefpapiers einer "Rechtsanwaltskanzlei", deren (ausländischer) Kanzleisitz darauf mit "Praha-Brno-Zürich-Schaan" angegeben wurde, eingeschritten zu sein. Bei Anführung des Kanzleisitzes im Ausland ist gemäß §8 Abs4 RAO die Führung der Berufsbezeichnung durch den Beschwerdeführer jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn er aufgrund ausländischer Vorschriften (etwa nach tschechischem Recht) befugt wäre, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, zur entscheidenden Frage, nämlich zur Frage des Bestehens einer "Berechtigung" des Gebrauchs der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer (hier wohl: tschechischer) Vorschriften - sohin zum Umstand, von dem die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach §57 Abs1 (iVm. §8 Abs4 RAO) letztlich abhängt, irgendeine Ermittlungstätigkeit zu unternehmen.
Die belangte Behörde hat die Bestimmung des §8 Abs4 RAO überdies dadurch fehlerhaft angewendet, daß sie davon ausging, daß §8 Abs4 RAO nur jene Rechtsanwälte erfaßt, die in der Anlage zu §1 EuRAG genannt sind. Dies kann schon deswegen nicht zutreffen, weil §8 Abs4 RAO bereits vor dem Beitritt Österreichs zum EWR und daher auch vor Erlassung des EuRAG galt, sich daher auf alle Rechtsanwälte bezieht, die ihre Befugnis nicht nach österreichischem Recht erworben haben.
4.4. Die belangte Behörde hat dadurch bei Erlassung des Bescheides einen der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Fehler begangen und den Beschwerdeführer damit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
5. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-
enthalten.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1399.2001Dokumentnummer
JFT_09979381_01B01399_00