Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist ein 1998 gegründeter Verein. Seine Statuten sehen ua Folgendes vor: "§ 2. Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Prävention von Gewalttaten im sozialen Nahraum und die Einrichtung von Interventionsstellen für die Opfer familiärer Gewalt, insbesondere für Frauen, die Gewalt erleiden, und ihrer Kinder. Aufgaben dieser Interventionsstellen sind Opferschutz und Gewaltpräventi... mehr lesen...
Norm: EGVG ArtIII Abs1 Z1EGVG ArtIXRAO §57RAO §57 Abs2RAO §57 Abs3StPO §50WinkelschreibereiV §2
Rechtssatz: § 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbesta... mehr lesen...