Norm
EGVG ArtIII Abs1 Z1Rechtssatz
§ 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbestand des § 57 Abs 2 RAO.
Der in § 1 WinkelschreiberV verwendete Begriff "Geschäftsbetrieb" ist mit dem heute gängigen Begriff "Gewerbsmäßigkeit" gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117488Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015