RS OGH 2003/3/25 4Ob296/02m, 10Bkd2/12, 9Ob86/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

EGVG ArtIII Abs1 Z1
EGVG ArtIX
RAO §57
RAO §57 Abs2
RAO §57 Abs3
StPO §50
WinkelschreibereiV §2

Rechtssatz

§ 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbestand des § 57 Abs 2 RAO.

Der in § 1 WinkelschreiberV verwendete Begriff "Geschäftsbetrieb" ist mit dem heute gängigen Begriff "Gewerbsmäßigkeit" gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 296/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 296/02m
  • 10 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
    Vgl auch
  • 9 Ob 86/14h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 86/14h
    Auch; Beisatz: In ihrem Anwendungsbereich überlagert die Regelung des § 57 RAO alle anderen Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Winkelschreiberei, nicht aber die eine gerichtliche Strafe vorsehende Winkelschreiberei-Verordnung. Die Anwendung der Winkelschreiberei-Verordnung ist subsidiär gegenüber einem gerichtlichen Strafverfahren. (T1)
    Beisatz: Die Winkelschreiberei-Verordnung und § 57 RAO verdrängen Art III Abs 1 Z 1 EGVG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117488

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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