IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 17. September 2020, GZ ***, betreffend Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2020, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidun... mehr lesen...