IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau Dr. LL.M. (LSE) B. O., Wien, R., gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 17.01.2017, Zahl: Vs 2822/2014 betreffend den Antrag vom 04.02.2015 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe: Folgender... mehr lesen...