Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 14. Juli 1993 zedierte der Kreditnehmer der Klägerin jener zur Abdeckung offener Kredite zahlungshalber „unter Berücksichtigung des Schreibens" seines Rechtsanwaltes, des Beklagten jene Beträge, die aufgrund des vor dem Bezirksgericht Salzburg geführten Aufteilungsverfahrens des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beim Beklagten einlangen würden. In dem erwähnten Schreiben an die Klägerin hielt der Beklagte Rechtsvertreter... mehr lesen...
Norm: RAO §19 Abs2RAO §19 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist gemäß § 19 Abs 2 RAO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschuß um gütliche Beilegung des Streits anzugehen. Selbst wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ändert sich nichts an seiner Pflicht, die erhaltenen Beträge entweder auszufolgen oder gerichtlich zu hinterlegen (§ 19 Abs 3 RAO). Entscheidungstexte 16 Bkd 9... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4DSt 1872 §2 EDSt 1990 §1 C1RAO §19 Abs2
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 RAO setzt jedenfalls die Zustimmung des Rechtsanwaltes voraus; daß dieser verpflichtet wäre, dem Schlichtungsversuch zuzustimmen, kann dem § 19 Abs 2 RAO nicht entnommen werden. Ein Disziplinarvergehen könnte nur dann angenommen werden, wenn sich ein Rechtsanwalt mit der Kostenüberprüfung und Schlichtung der Kostendifferenz durch den Kammeraussc... mehr lesen...