Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 RAO setzt jedenfalls die Zustimmung des Rechtsanwaltes voraus; daß dieser verpflichtet wäre, dem Schlichtungsversuch zuzustimmen, kann dem § 19 Abs 2 RAO nicht entnommen werden. Ein Disziplinarvergehen könnte nur dann angenommen werden, wenn sich ein Rechtsanwalt mit der Kostenüberprüfung und Schlichtung der Kostendifferenz durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt hat und dann, ohne das Ergebnis des Verfahrens vor dem Kammerausschuß abzuwarten, die Klage bei Gericht einbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055484Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_000BKD00112_8600000_001