RS OGH 1986/12/15 Bkd112/86, 9Bkd2/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1986
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Norm

DSt 1872 §2 C4
DSt 1872 §2 E
DSt 1990 §1 C1
RAO §19 Abs2

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 RAO setzt jedenfalls die Zustimmung des Rechtsanwaltes voraus; daß dieser verpflichtet wäre, dem Schlichtungsversuch zuzustimmen, kann dem § 19 Abs 2 RAO nicht entnommen werden. Ein Disziplinarvergehen könnte nur dann angenommen werden, wenn sich ein Rechtsanwalt mit der Kostenüberprüfung und Schlichtung der Kostendifferenz durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt hat und dann, ohne das Ergebnis des Verfahrens vor dem Kammerausschuß abzuwarten, die Klage bei Gericht einbringt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 112/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 Bkd 112/86
    Veröff: AnwBl 1987,657
  • 9 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 9 Bkd 2/03
    Auch; Beisatz: Hat sich der Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Kostennote nach § 19 Abs 2 RAO einverstanden erklärt, darf er die Honorarklage nicht einbringen, ohne das Ergebnis der Prüfung abzuwarten. (T1); Beisatz: Nach Vorliegen eines für den Rechtsanwalt positiven Kammergutachtens ist der beschwerdeführenden Partei jedenfalls noch Gelegenheit zur Bezahlung des Honorars zu geben. Die Einbringung der Honorarklage noch am Tage der Zustellung des Kammergutachtens stellt eine unnötige Härte dar. (T2); Beisatz: Das Ergebnis der Prüfung durch den Kammerausschuss muss der Rechtsanwalt dann nicht abwarten, wenn er sich mit der Überprüfung der Kostennote nicht einverstanden erklärt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055484

Dokumentnummer

JJR_19861215_OGH0002_000BKD00112_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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