Norm: RAO §15 Abs3RAO §30 Abs1StPO §48 Abs1
Rechtssatz: Die (konstitutive) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist Voraussetzung für das Bestehen einer Vertretungsbefugnis iSd § 15 Abs 3 RAO, während sich die in § 30 Abs 1 RAO genannte „Rückwirkung“ nur auf die Anrechnung der Praxiszeit bezieht. Entscheidungstexte 24 Os 6/14h Entscheidungstext OGH 02.10.2014 24 Os 6/14h ... mehr lesen...